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Aus Ermittlungsakten zitiert: Prozess gegen HNA-Redakteure

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Von: Bastian Ludwig

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Lokalchef Frank Thonicke und Redakteurin Ulrike Pflüger-Scherb
Müssen sich wegen der Berichterstattung über den gewaltsamen Tod eines Häftlings in der Justizvollzugsanstalt in Wehlheiden vor dem Amtsgericht verantworten: Kassels HNA-Lokalchef Frank Thonicke und Redakteurin Ulrike Pflüger-Scherb. © Fischer/HNA

Kassel. Der Kasseler HNA-Lokalchef Frank Thonicke und die Redakteurin Ulrike Pflüger-Scherb müssen sich am Donnerstag vor dem Kasseler Amtsgericht verantworten (9 Uhr, Raum D 112). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Die Journalisten hätten im März 2013 aus Ermittlungsakten der Kasseler Staatsanwälte zitiert.

Damals hatte die HNA über deren Ermittlungen im Zusammenhang mit dem im Wehlheider Gefängnis getöteten Häftling Janusz W. berichtet.

Der polnische Häftling war am 16. September 2012 tot in seiner Zelle gefunden worden. Aus den der HNA-Redaktion zugespielten Ermittlungsakten ging hervor, dass der Anstaltsarzt nach der Leichenschau trotz massiver Verletzungen einen natürlichen Tod nach Herzanfall attestierte.

Diese Version wurde zunächst auch vom Zellengenossen Michail I. gestützt, der seinen Zellengenossen getötet hatte, wie sich etwas später herausstellte. Als die JVA die Familie des Verstorbenen informierte, war weiter die Rede von einem natürlichen Tod.

In den Akten war auch zu lesen, dass zwei Häftlinge kurz vor dem Todeszeitpunkt Schreie und laute Geräusche aus der Zelle von Janusz W. gehört hatten. Erst nachdem zwei Tage später eine Obduktion im Klinikum Kassel stattgefunden hatte, war klar, dass Janusz W. Opfer einer Gewalttat geworden war. Zungenbein, Kehlkopf und eine Rippe waren gebrochen. Die Polizei begann mit den Ermittlungen, fand etliche Spuren einer Gewalttat und so stand Michail I. unter Mordverdacht.

Schließlich stellte sich auch heraus, dass bereits vor der Verlegung von Michail I. in die JVA-Wehlheiden bekannt war, dass dieser unter Psychosen litt und als gefährlich galt.

Die HNA-Redakteure Thonicke und Pflüger-Scherb hatten mehrfach über dieses Tötungsdelikt in der JVA berichtet und auch aus der Ermittlungsakte wörtlich zitiert. Das ist laut § 353d Strafgesetzbuch so genannter „Geheimnisverrat“ und damit verboten. (bal)

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