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Kein Feiertagszuschlag für den Ostersonntag

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Erfurt - Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist und es deshalb auch keinen Feiertagszuschlag gibt.

© ap

Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für den Ostersonntag. Dieser sei kein gesetzlicher Feiertag, erklärte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch. Damit wiesen die Richter in Erfurt die Klage von zwei Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in Niedersachsen zurück, die sich nicht mit der Zahlung des geringeren Sonntagszuschlages für den Ostersonntag abfinden wollten.

Ihr Tarifvertrag definierte Feiertagsarbeit als die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. Dennoch zahlte die Firma in der Vergangenheit für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 zahlte sie aber nur noch den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent. Zwtl: Bäcker und Elektriker wollten mehr Geld Dagegen zogen ein Bäcker und ein Betriebselektriker vor Gericht. Sie argumentierten, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben ihnen zunächst recht, doch die Bundesrichter kippten diese Entscheidung. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide ebenfalls aus, urteilte das Gericht. Die Firma habe in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Das Unternehmen hatte erklärt, es habe den Feiertagszuschlag versehentlich bezahlt. (Aktenzeichen 5 AZR 317/09)

DAPD

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