Göttingen. Dürfen nahe Verwandte des Arbeitgebers an Betriebsratswahlen teilnehmen? Diese Frage steht im Mittelpunkt eines Streits, mit dem sich am Mittwoch das Arbeitsgericht Göttingen beschäftigt hat.
In dem Verfahren ging es um die erstmalige Wahl eines einköpfigen Betriebsrates bei einem Göttinger Autohaus.
Zur dieser Wahl war im vergangenen Oktober auch ein in dem Betrieb beschäftigter Schwiegersohn des Firmenchefs als Kandidat angetreten. Er unterlag knapp einem Mitbewerber. Die erste Runde in dem Streit gewann die Arbeitgeberseite: Das Gericht erklärte die Wahl wegen Verstößen gegen die Wahlvorschriften für unwirksam.
Das Gericht monierte neben formalen Fehlern auch eine unzulässige Ungleichbehandlung. Der Wahlvorstand hatte zu der Betriebsratswahl zwar nachträglich den Schwiegersohn des Firmenchefs als Bewerber zugelassen, nicht aber die ebenfalls in dem Betrieb beschäftigte Tochter. Beide seien Verwandte beziehungsweise Verschwägerte ersten Grades und hätten damit die gleiche rechtliche Stellung, erläuterte der Vorsitzende Richter Achim Schlesier. Der Wahlvorstand hätte sich also entscheiden müssen, ob er beide oder keinen zulässt.
Die eigentliche Streitfrage, ob die Tochter oder der Schwiegersohn des Firmenchefs überhaupt als Kandidaten bei einer Betriebsratswahl antreten dürfen, klärte das Gericht allerdings nicht. Nach Ansicht der IG Metall weist das Betriebsverfassungsgesetz hier eine Lücke auf.
Danach dürfen Familienangehörige nur dann nicht bei einer Betriebsratswahl antreten, wenn sie in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. Der Anwalt des Autohauses verwies darauf, dass dies nicht der Fall sei. Die Tochter und der Schwiegersohn wohnten zwar im gleichen Haus, die Wohnungen seien aber getrennt.
Offenbar habe der Gesetzgeber nicht bedacht, dass es bei kleinen Unternehmen zu einer Interessenkollision kommen könne, meinte der Anwalt der Gewerkschaftsseite. Ein Betriebsrat müsse unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit sei bei einer derart nahen verwandtschaftlichen Beziehung zum Arbeitgeber jedoch nicht gegeben: „Hier liegen die Interessenkonflikte geradezu auf der Hand.“
Die derzeitige Regelung im Betriebsverfassungsgesetz sei daher nicht verfassungskonform, meinte der Anwalt der Gewerkschaft. Sollten bei einer Neuauflage der Betriebsratswahl wieder Angehörige des Firmenchefs als Kandidaten antreten wollen, will sich die IG Metall dagegen sperren. Notfalls werde man den Streit bis zum Bundesverfassungsgericht ausfechten.



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