Hann. Münden. Wegen gefährlicher Körperverletzung hat der Strafrichter einen 28-jährigen Angeklagten aus dem Obergericht zu einer Geldstrafe von 1800 Euro plus Kosten des Verfahrens verurteilt.
Zuvor hatte die Staatsanwältin dem Angeklagten vorgeworfen, am 10. September 2011 gegen 8.45 Uhr in Speele nach einer durchzechten Nacht einen Mann durch einen Schlag ins Gesicht mit einer Bierflasche gefährlich verletzt zu haben. Zu dem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch 1,6 Promille Alkohol im Blut. Das Opfer war der gleichaltrige Mitveranstalter einer brüderlichen Doppel-Geburtstagsparty.
Der Angeklagte räumte zunächst ein, betrunken gewesen zu sein. Er sei aber abends und nachts vom Geschädigten immer wieder gereizt und provoziert worden. Am Boden liegend habe dieser sein Knie auf dessen Hals gedrückt, und er habe dann in Notwehr mit der Flasche zugeschlagen. Der Strafrichter indes sah die Situation anders. In Notwehr habe allenfalls der Angegriffene gehandelt.
Der Verletzte sagte als Zeuge aus, dass er am Boden liegend vom Angeklagten einen Schlag mit der Flasche ins Gesicht bekommen habe. Dann sei ihm schwarz vor Augen geworden. Er sei erst wieder zu sich gekommen, als seine Großmutter ihm das blutverschmierte Gesicht säuberte. Eine Platzwunde musste genäht werden.
Die 82-jährige Großmutter des Opfers sagte aus, dass der Angeklagte mit erhobener Hand auf sie zugekommen sei, aber ein Polizist habe eingegriffen. Sie habe nur das Blut abgewaschen. Wie sich alles andere zugetragen habe, könne sie nicht sagen. Ein weiterer Zeuge brachte eine ganz neue Version ins Spiel, räumte aber ein, stark alkoholisiert gewesen zu sein.
Ein Mann aus Bad Homburg, der den Angeklagten hätte entlasten können, war nicht vor Gericht erschienen. Er sowie ein weiterer unentschuldigt fehlender Zeuge wurden vom Gericht mit je 100 Euro Ordnungswidrigkeitsbuße belegt.
Für die Staatsanwältin hatte der Angeklagte die Tat eingeräumt, und sie beantragte wegen gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 1350 Euro.
Der Verteidiger hielt den Antrag der Staatsanwältin für angemessen und der Angeklagte bedauerte in seinem Schlusswort sein Fehlverhalten.
In der Urteilsbegründung bezeichnete der Strafrichter den Angeklagten als sehr aggressiv, er sei bereits zweimal einschlägig vorbelastet. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. (pdw)



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