222.01.1022.01.10|Niedersachsen|
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Hannover. Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) hat mit seinem vergünstigten Flug in den Weihnachtsurlaub nach Florida gegen das Ministergesetz verstoßen. Das räumte der Regierungschef gestern im Landtag in Hannover ein.

Weihnachtsurlaub mit Folgen: Die Flugreise nach Miami auf den besseren Plätzen ist zum Politikum geworden. Foto: dpa
Es sei ein Fehler gewesen, im Ferienflieger nach Miami die kostenlos angebotenen besseren Sitzplätze in der Businessklasse anzunehmen, sagte Wulff. „Ein Politiker muss jeden Anschein einer Besserstellung vermeiden.“ Sein Fehlverhalten habe er aber erst erkannt, als sich ein Journalist nach der Reise erkundigte.
„Die Rede des Ministerpräsidenten muss analysiert werden.“
OberstaAtsanwalt Jürgen Lendeckel
Die Staatsanwaltschaft Hannover prüft nun, ob ein Anfangsverdacht wegen Vorteilsannahme vorliegt. Aus Sicht der Opposition sind noch nicht alle Ungereimheiten vom Tisch. Nach dem niedersächsischen Ministergesetz dürfen Mitglieder der Landesregierung nur Geschenke im Wert von bis zu zehn Euro annehmen.
Der Regierungschef und seine Familie hatten für ihren Weihnachtsurlaub Economy-Flüge bei Air Berlin gebucht, waren dann aber kostenlos in die teurere Businessklasse hochgestuft worden. In Coral Springs in Florida habe er bei einem langjährigen, privaten Freund seinen Weihnachtsurlaub verbracht.
Die Opposition verdächtigt Wulff, in unzulässiger Weise Vorteile angenommen zu haben und das Amt des Ministerpräsidenten beschädigt zu haben.
SPD-Fraktionschef Wolfgang Jüttner kritisierte auch, Wulff habe damit seine Vorbildfunktion für die Beamten verloren. Die Grünen betonten, dass eine Vorteilsannahme im Amt unter Strafe gestellt sei. Wulff geht aber davon aus, dass sein Verhalten keine strafrechtlichen Folgen haben werde, da er ohne Vorsatz gehandelt habe.
Oberstaatsanwalt Jürgen Lendeckel sagte nach der Landtagsdebatte: „Die Rede des Ministerpräsidenten muss analysiert werden.“ Es wird nun geprüft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und der Straftatbestand der Vorteilsannahme greift.
Das ist der Fall, wenn ein Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich fordert oder annimmt. (lni) ARTIKEL OBEN HINTERGRUND RECHTS
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