220.05.1020.05.10|Niedersachsen|4 Kommentare
|
|Schrift
a /
A||
GÖTTINGEN/BAD SACHSA. Kommunen sind dazu verpflichtet, für die Versorgung von Fundtieren aufzukommen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn sie diese Aufgabe einem Tierschutzverein übertragen haben. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Es gab damit der Klage eines Tierarztes aus dem Südharz statt.

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz: Die Stadt Bad Sachsa wollte eine Katze aus Kostengründen einschläfern lassen. Unser Foto zeigt ein anderes Tier. Archivfoto: Schrader
Dieser hatte die Stadt Bad Sachsa (Kreis Osterode) verklagt, weil diese sich weigerte, für die Behandlungs- und Unterbringungskosten einer verletzten Katze aufzukommen. Nach Auffassung des Gerichts war die Stadt jedoch für die Versorgung des Tieres zuständig. Sie muss dem Tierarzt daher rund 2000 Euro zahlen.
Die Katze war am späten Abend des zweiten Weihnachtstages in einer Straße in Bad Sachsa aufgefunden worden. Sie war offenbar bei einem Unfall verletzt worden. Die Suche nach dem Besitzer der Katze blieb erfolglos. Da auch beim Tierschutzverein niemand erreichbar und die örtliche Polizei zu einem anderen Einsatz unterwegs war, brachten die Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst.
Der diensthabende Tierarzt nahm eine Notoperation vor und behielt die Katze zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte der Veterinär vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen.
Als der Verein sich nicht rührte, forderte der Tierarzt die Stadt auf, die Abholung der Katze zu veranlassen. Außerdem stellte er der Kommune die bis dahin angefallenen Behandlungs- und Versorgungskosten in Rechnung. Auch darauf folgte keine Reaktion, ebenso wenig auf ein späteres Schreiben, in dem er die Abholung der Katze und Bezahlung der Rechnung anmahnte. Ende März erhielt der Tierarzt schließlich die Mitteilung, dass die Stadt eine Übernahme der Kosten ablehne. Daraufhin zog er vor Gericht.
Die Richter sahen dies komplett anders. Die Katze sei sehr wohl ein Fundtier. Dafür spreche, dass sie eine Tätowierung hatte und zahm war. Damit sei die Gemeinde für die Unterbringung und Versorgung des Tieres zuständig. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht gelte auch dann, wenn sie diese Aufgabe an einen Tierschutzverein delegiert habe. Die Katze hätte in jedem Fall ärztlich behandelt werden müssen. Eine Tötung aus Kostengründen, wie sie die Gemeinde gefordert hatte, sei ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. † Aktenzeichen 1 A 288/08
Von Heidi Niemann
zurück zur Übersicht: Niedersachsen

Empfehlen Sie diesen Artikel Ihren Freunden und Bekannten!
Bitte berichtigen Sie oben aufgeführte Fehler und klicken danach noch einmal auf den Absenden Button.
Bitte setzen Sie sich mit der technischen Abteilung in Verbindung.
Nicht alle Aufgaben konnten abgearbeitet werden.
03.02.12|Schwalmstadt|2
