1008.02.1008.02.10|Politik|
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Wie viel benötigt man für ein menschenwürdiges Leben? Und wie lässt sich dieser Bedarf berechnen? Antworten auf diese Fragen will morgen das Bundesverfassungsgericht geben.

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Unter der Lupe: Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze.
Aus Karlsruhe ist Grundsätzliches zu erwarten. Denn während die drei verhandelten Klagen ursprünglich auf die Höhe der Regelleistungen für die Kinder von Hartz-IV-Beziehern zielten, hat das Gericht seinen Prüfauftrag umfassend ausgelegt: Es urteilt nicht nur über die Sätze für die Kinder, sondern über die Berechnung der Regelsätze allgemein. Und es geht nicht nur um die Frage, wie das Existenzminimum sachlich zu bestimmen ist. Die obersten Richter wollen auch klarstellen, welche Ermessensfreiheit der Gesetzgeber hat, wenn er Sozialleistungen festlegt.
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Doch was heißt das konkret? Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht eindeutig geklärt. Diese Lücke in der Rechtsprechung soll mit dem morgigen Urteil geschlossen werden.
Präsident Hans-Jürgen Papier hat bereits angekündigt, dass die Karlsruher Richter sich grundlegend zu der Frage äußern werden, ob der Regelsatz (derzeit 359 Euro) den Hartz-IV-Empfängern nicht nur das bloße Überleben sichern, sondern ihnen auch eine würdige gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen muss. Die Richter wollen die Regelsätze offenbar nicht nur am Sozialstaatsgebot, sondern vor allem auch an Artikel 1 des Grundgesetzes messen, der die Menschenwürde garantiert.
Das Urteil wird vor allem inhaltliche Maßstäbe für die Berechnung von Sozialleistungen setzen. Manche Beobachter erwarten, dass die Richter auch eine Untergrenze festlegen, die der Sozialstaat nicht durchbrechen darf. Dass aber für Erwachsene die Hartz-IV-Regelsätze nach dem Urteil deutlich angehoben werden müssen, gilt als eher unwahrscheinlich. Sollten die Richter nicht verlangen, dass die Sätze generell erhöht werden, käme zumindestens eine „Öffnungsklausel“ in Betracht. Bedürftige, die mit dem schmalen Budget nicht zurechtkommen, könnten dann in Notfällen einen Zuschlag verlangen.
Vor der höchstrichterlichen Entscheidung waren bereits das hessische Landessozialgericht und das Bundessozialgericht in Kassel zu der Auffassung gelangt, dass die Regelungen über die Höhe der Zahlungen an Kinder verfassungswidrig sind. Sie beanstandeten, dass der Gesetzgeber für Kinder lediglich eine Staffelung von 60, 70 oder 80 Prozent der Unterstützung für Erwachsene vorsieht, anstatt den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Anders als das Bundessozialgericht hält das hessische Landessozialgericht darüber hinaus auch die Höhe des Regelsatzes selbst für verfassungswidrig.
Von Detlef Sieloff

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