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Wieragrund: Weiter Zwist um Grundstücke

Gericht: Vorkaufsrecht für drei Filetstückchen muss gewährt werden – Rheika-Delta will in Revision gehen

Wieragrund: Weiter Zwist um Grundstücke

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Schwalmstadt. Das Gezerre um drei kleine Grundstücke im Wieragrund geht weiter. Das jüngste Urteil dazu stammt vom Landgericht Marburg.

Im Bau: Unser Foto zeigt die Erdarbeiten im Wieragrund unterhalb des Bahnhofs. Schwierigkeiten gibt es bei der Grundstückssituation im Bereich Schwalmkaufhaus. Foto: Quehl

Es bestätigt ein Urteil, nachdem ein Schwälmer Geschäftsmann Anspruch auf das Vorkaufsrecht für drei kleine Grundstücke hat, die mitten im Plangebiet für das neue Einkaufszentrum der Investorengemeinschaft Einkaufszentrum Wieragrund (EKZ) liegen.

Diesmal hatte der Geschäftsmann auf Übertragung der fraglichen Parzellen vom Eigentümer des Schwalmkaufhauses, der Rheika-Delta Melsungen, geklagt. Es handelt sich um nicht einmal 500 Quadratmeter. Dagegen wird die Rheika-Delta Berufung einlegen, erklärte auf HNA-Anfrage Hans-Richard Schneeweiß, Geschäftsführer der Edeka-Hessenring-Gruppe. Rheika-Delta ist eine Tochtergesellschaft der Edeka.

Der Kläger hatte in Sachen Vorkaufsrecht auch schon den vorhergehenden Prozess in Marburg im Herbst gewonnen (HNA berichtete), geklagt hatte seinerzeit die Investorengemeinschaft EKZ. Gegen dieses Urteil läuft gleichfalls Berufung beim Oberlandesgericht.

In dem neuen, elf Seiten umfassenden Dokument des Marburger Landgerichts wird nun noch einmal dargelegt, worum es geht und wie das Gericht zu seinem Urteil kommt.

Die EKZ hat demnach für über 4 Millionen Euro im Wieragrund 21 000 Quadratmeter Land erworben, darunter elf Grundstücke der Rheika-Delta zum Kaufpreis von 1,65 Millionen Euro. Für drei dieser elf Flurstücke gibt es grundbuchlich eingetragene Vorkaufsrechte, die der Geschäftsmann auch ausüben will.

In der Urteilsbegründung heißt es wiederum, dass das Verhalten des Geschäftsmannes nicht als Treuwidrigkeit gewertet wird, auch, wenn der gesamte Vertrag und das dahinter stehende Planungskonzept, also der Bau des Einkaufszentrums Wieragrund, gefährdet ist.

Das Gericht sieht nicht, dass es darum gehe, Rheika-Delta Schaden zuzufügen. Auch ist für das Gericht nicht wichtig, ob der Geschäftsmann für die drei Parzellen eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung, zum Beispiel durch Parkplatzvermietung oder einen Imbisswagen, nachweisen kann. Weiterhin gilt: „Ein Vorkaufsrecht nur deshalb auszuüben, um es anschließend zu einem höheren Preis umgehend wieder verkaufen zu wollen“, etwa auch an Dritte, ist nicht „treuwidrig“.

Wie im ersten Urteil heißt es, dass die Käuferin und die Beklagte, also die EKZ und Rheika-Delta, „auch durch eigenes Zutun“ in ihre Lage geraten seien. Das Vorkaufsrecht sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. In die wirtschaftliche Zwangslage habe man sich „selbst manövriert, indem das Vorkaufsrecht bei der Planung außer acht gelassen wurde“.

Von Anne Quehl

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