501.09.1001.09.10|Kassel|4 Kommentare
|
|Schrift
a /
A||
Kassel. Die Kasseler Staatsanwaltschaft hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts gegen einen 28-Jährigen eingelegt, der eine Angestellte der Stadt in ihrem Büro brutal zusammengeschlagen hatte.
Wie berichtet, war der Mann wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer neunmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Für gefährliche Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen liegt das Mindestmaß bei drei Monaten. Diese große Bandbreite komme nicht von ungefähr, sagte Amtsgerichtssprecher Reinhold Kilbinger. Es müssten jeweils genau die Umstände und Folgen der Tat betrachtet werden.
Im Fall des 28-Jährigen habe für den Angeklagten gesprochen, dass er sich schon, bevor es zur Anklage gekommen war, bereit erklärt hatte, dem Opfer Schmerzensgeld zu zahlen. Die Mitarbeiterin im Straßenverkehrsamt hatte schwere Gesichtsverletzungen erlitten und ist seit dem Vorfall in psychologischer Behandlung.
Der Angeklagte, der bisher nicht vorbestraft war, habe zudem Einsicht und Reue gezeigt. Er sei verheiratet und habe Kinder. „All das sind Dinge, die für das Urteil eine Rolle spielen“, sagte Kilbinger.
Nach Ansicht des Gerichts sei es „nicht erforderlich gewesen, dem Mann eine hohe Strafe aufzubrummen, damit er so etwas nicht wieder tut.“ Es sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte noch einmal in ähnlicher Weise reagiere.
Das Strafmaß in anderen Urteilen wegen gefährlicher Körperverletzung lasse sich nicht zum Vergleich für diesen Fall heranziehen, geben Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zu bedenken. Jeder Fall sei aufgrund seiner Besonderheiten zu beurteilen.
Zunächst komme es darauf an, wie die Tat verübt wurde: ob der Täter dabei besonders brutal vorgegangen ist, ob er spontan oder geplant gehandelt hat. Auch die Kräfteverhältnisse spielten eine Rolle, erklärt Oberstaatsanwalt Jung: Wenn ein kräftiger Mann eine zierliche Frau angreife, wiege das schwerer, als wenn er ein gleich starkes Opfer habe. Berücksichtigt werden kann außerdem womöglich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol oder Drogen.
Einfluss auf das Strafmaß hat auch die Schwere der Folgen für das Opfer. Zudem berücksichtigt werde auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat: Wer Reue zeigt, freiwillig auf sein Opfer zugeht und auch im Vorfeld der Verhandlung womöglich versucht, seine Tat wiedergutzumachen, könne etwa auf ein milderes Urteil hoffen. (rud)

Empfehlen Sie diesen Artikel Ihren Freunden und Bekannten!
Bitte berichtigen Sie oben aufgeführte Fehler und klicken danach noch einmal auf den Absenden Button.
Bitte setzen Sie sich mit der technischen Abteilung in Verbindung.
Nicht alle Aufgaben konnten abgearbeitet werden.