Nach sechs Monaten Zeitarbeit gab es nur noch 7,38 statt 9,15 Euro: Sechs Monate war Reiner A.*, der bald 50 wird, aus dem Kreis Waldeck-Frankenberg beim Leiharbeitsunternehmen Ranstad in Westfalen beschäftigt.
Er ist gelernter Maurer, hat eine Umschulung zum Verwalter in der Logistik gemacht, war bei der Bundeswehr zuletzt Feldwebel der Reserve – insgesamt zählt der Familienvater von zwei Kindern 30 Jahre Berufserfahrung. Binnen sechs Monaten hat er drei Arbeitsplätze – als Logistiker bei einer Spedition, wo er auch die Haftung dafür übernehmen muss, dass nichts verschwindet, als Eistee- und Marmeladenabfüller sowie im Lager eines Handyherstellers.
Der Wechsel in eine Großbäckerei scheitert am Gesundheitszeugnis. Im Dezember 2008 – als die Wirtschaftskrise ihrem Höhepunkt entgegensteuert – hat selbst Ranstad keinen Job mehr für ihn. Alle Arbeitsplätze sind 60 bis 70 Kilometer vom Wohnort entfernt. Als er seinen Zeitarbeiter-Job antritt, startet er mit 9,15 Euro pro Stunde brutto, ausgezahlt werden etwa 150 der 160 Stunden.
Der Rest wandert auf ein Stundenkonto, sagt er, wenn es weniger Arbeit gibt. Somit erhält er in den ersten Monaten knapp 1400 Euro brutto. In seinen erlernten Berufen liegt der Stundenlohn zwischen 15 und 16 Euro brutto. Später erhält er als Helfer 7,38 Euro brutto. Der Grund: In den 9,15 Euro ist eine Zulage enthalten, die an den Job gekoppelt war. *Name geändert
Von Martina Wewetzer
Petra Timm, Sprecherin von Ranstad Deutschland in Eschborn: Generell werden Mitarbeiter zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in eine Entgeltstufe eingeordnet. Dies dürfte bei diesem Mitarbeiter die Entgeltgruppe 7,38 Euro gewesen sein. Bei seinem ersten Job hat der Entleiher einen Zuschuss draufgepackt. So kam es zu 9,15 Euro. Dieser „Zuschuss“ ist aber an den Job gekoppelt. Wäre das vertragliche Entgelt gesenkt worden, hätte Ranstad eine Änderungskündigung ausgesprochen.
Thomas Thöndel, Rechtsanwalt in Kassel: Wenn eine Zulage an einen speziellen Job gekoppelt ist, gilt sie auch nur dafür. Grundsätzlich steht der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Er hat Anspruch auf den in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn. Wenn der Verleiher vom Entleiher nun eine geringere Vergütung für verliehene Arbeitnehmer erhält, so können diese Folgen als typisches unternehmerisches Risiko nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
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