2612.08.1012.08.10|Wirtschaft|35 Kommentare
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Nicht nur in der Zeitarbeit wird getrickst. Bisweilen ist auch das Zusammenspiel der Agentur für Arbeit und einzelner Unternehmer befremdlich. Wir zeigen Praktiken und sagen, wie Juristen diese bewerten.

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Körperlich anstrengend: Lagerarbeit. Dieses Bild entstand nicht im Unternehmen. Foto: dpa
Peter Ks.* Versuch, sich nach einer Kündigung selbstständig zu machen scheitert. Daraufhin erhielt er ein Stellenangebot einer Logistikfirma. Dem Vernehmen nach ist das Logistik-Unternehmen Olaf Spange Subunternehmer des Hamburger Dienstleisters HBV Hanseatic, der wiederum für die Bettenwelt in Homberg/Efze arbeitet.
Während der ersten Tage erfährt K., dass für die Probearbeit kein Lohn gezahlt werde. Sein Chef bestätigt es, merkt aber an, dass er als Hartz IV-Empfänger Geld vom Arbeitsamt erhalte. Als ehemaliger Selbstständiger lebt K. vom Ersparten. Nach zwei Wochen würde er bei Eignung einen Leistungs-/Stücklohn von 7,50 Euro pro Stunde erhalten.
Dem Vernehmen nach sollen es nicht die ersten Hartz-IVler gewesen sein, die über diesen Weg in die Logistik kamen. Wie viele letztlich eine Festanstellung bekommen, vermag niemand zu sagen. Die Fluktuation sei hoch, heißt es im Umfeld der Bettenwelt.
Unternehmer Olaf Spange wollte sich gestern nicht dazu äußern. * Name geändert.
Beim Praktikum muss die Ausbildung im Vordergrund stehen. Wer die gleiche Leistung wie Kollegen im Betrieb erbringt, muss laut Arbeitsrecht wie ein regulär Beschäftigter bezahlt werden.
Ein minimales „Praktikantengehalt“ ist in dem Fall sittenwidrig. So entschied das Arbeitsgericht in Kiel (Az.: 4 Ca 1187d/08). 1999 hatte das hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass Praktikanten unter das Berufsbildungsgesetz fallen und einen Anspruch auf angemessene Bezahlung haben.
Hans-Gerhard Gatzweiler, Geschäftsführer der ARGE Schwalm-Eder: Geregelt sei unentgeltliches „Probe arbeiten“ im § 46 Sozialgesetzbuch III. Gatzweiler bezeichnet es aber als „Praktikum und als durchaus üblich“.
Möglich wären vier Wochen, Schwalm-Eder nutze die Möglichkeit aber nur für zwei Wochen. Sinn sei es, Langzeitarbeitslosen – ein Jahr ohne Job und meist Bezieher von Hartz IV – wieder in einen sozialversicherungspflichtigen Job zu bringen. Schlägt der Langzeitarbeitslose Angebote aus, kann die ARGE mit Sanktionen drohen. Dies sei aber nur in vier Prozent der Fälle so gewesen. Eine mögliche Sanktion sei die Kürzung von Hartz IV. Aus seiner Erfahrung ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Betroffenen mit „Probe arbeiten“ einen Job bekommen.
Im Schwalm-Eder-Kreis schwankt seit 13 Monaten die Zahl der Langzeitarbeitslosen zwischen 240 und 278 im Monat. Laut Gatzweiler haben von August 2008 bis Juli 2009 insgesamt 707 Arbeitslose „eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber absolviert (Praktikum)“ davon waren 61,9 Prozent sechs Monate danach in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungverhältnis.
Roland Wille, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz des Entgelts für Arbeitsleitung. Fehlt eine konkrete Vergütungsvereinbarung, kommt § 612 Bürgerliches Gesetzbuch zum tragen, der besagt, „eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.
Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich (schriftlich) vereinbart werden – vom Langzeitarbeitslosen und dem Arbeitgeber. Deshalb sei das Handeln der ARGE nicht rechtens. Die Agentur für Arbeit hat die Möglichkeit über Eingliederungshilfen wie Fahrtkosten- oder Bewerbungskostenübernahme Hilfen zu leisten.
Die Förderung kann auch auf die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld für vier Wochen beschränkt werden, wenn der Langzeitarbeitslose einem Arbeitgeber zugewiesen wird (§46, SGB III). Zweck der Maßnahme darf aber nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die in der Regel Entgelt bezahlt werden. Geregelt ist dies in der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum § 46, SGB III, auf den sich die ARGE bezieht und gegen die sie verstößt.
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07.02.12|Wirtschaft|3
