Karlsruhe. Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.
Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Richter (Az.: V III ZR 156/11).
Der Entscheidung lag der Fall einer Frau aus Kelkheim/Taunus zugrunde. Sie hatte eine pauschale Nachzahlung verweigert, weil der Vermieter die Heizkosten in dem teilweise leerstehenden Haus aus ihrer Sicht einseitig auf sie abgewälzt hatte. Der Vermieter hatte die Kosten nach den Vorauszahlungen berechnet, die er an den Energieversorger vorausbezahlt hatte, nicht aber nach dem tatsächlichen Verbrauch. Der Deutsche Mieterbund sieht die Position der Mieter in Deutschland durch die Karlsruher Entscheidung gestärkt.
Das Urteil „ist richtig und gerecht“, sagte Verbandssprecher Ulrich Ropertz der Nachrichtenagentur dpa am Mittwoch in Berlin. „Der Mieter hat Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung“, betonte Ropertz und fügte hinzu: „Das wiederum bedeutet, der Vermieter muss die Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich während der Abrechnungsperiode entstehen. Und das sind die Kosten der tatsächlich ins Haus gelieferten Energie.“ (dpa)



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