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Interview zum Fall Edathy: „Grenzbereich zur Rechtsbeugung“

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Von: Tatjana Coerschulte

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Prof. Dr. Monika Frommel (66)

Im Verfahren gegen den SPD-Politiker Sebastian Edathy geht es nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Hannover um Vorwürfe im Grenzbereich zur Kinderpornografie. Wir haben dazu mit Strafrechtlerin Monika Frommel gesprochen: Sie wirft der Staatsanwaltschaft Hannover Promihetze vor.

Der Staatsanwalt spricht im Fall Edathy vom „Grenzbereich zur Kinderpornographie“. Was soll das heißen?

Prof. Dr. Monika Frommel: Dass der Staatsanwalt ein Hellseher ist. Er kann auf Fotos erkennen, dass ein nackter Junge 14 Jahre alt ist und nicht 16.

Wieso ist das wichtig? 

Frommel: Wenn der Junge 16 Jahre alt ist und die Darstellung nicht sexualbetont, ist das in Deutschland straflos, keine Kinderpornographie. Dann hat der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einzustellen. Statt dessen stellt er sich hin und sagt, na ja, wahrscheinlich steckt noch mehr dahinter.

Möglicherweise ist das eine Erfahrung der Ermittler. 

Frommel: Nein, das ist einfach eine Spekulation. Der Staatsanwalt hat keinen dringenden Tatverdacht. Den hätte er aber für eine Hausdurchsuchung gebraucht. Es ist schon sehr hart, was er da bietet. Es wird ja gerade so getan, als wäre ein kleines Kind vergewaltigt worden!

Kinderpornografie ist immerhin ein schwerer Vorwurf. 

Frommel: Ja, aber nicht jede Darstellung eines nackten jungen Menschen ist Kinderpornographie. Erotische Lust an jungen, auch sehr jungen nackten Körpern haben sehr viele Menschen, aber nur sehr wenige haben sie an Kindern. Wir haben seit Ende de

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r 1990er-Jahre ständig Richtlinien auf UN- und EU-Ebene zur Prävention von Kinderpornographie. In Deutschland ist das seit 2004 ein eigener Straftatbestand, weil Pornographie an sich kaum noch verfolgt wird.

Wie ist der übliche Informationsfluss bei solchen Ermittlungsverfahren? 

Frommel: Die kanadischen Behörden informieren das Bundeskriminalamt (BKA), dass deutsche Namen in diesem Zusammenhang auftauchen, und das BKA informiert die Staatsanwaltschaft am Wohnort des Betroffenen. Jetzt hätte aber die Staatsanwaltschaft Hannover prüfen müssen: Was verstehen die Kanadier unter Kinderpornographie? Sie hätte prüfen müssen, ob in Deutschland ein Straftatbestand erfüllt ist. Sie hätte auf einen Sexualbezug achten müssen. Es ist ein großer Unterschied, ob auf Fotos kleine Kinder oder eindeutig geschlechtsreife Jungs dargestellt sind. In Deutschland wäre bei den Abbildungen, die bei Edathy gefunden worden sein sollen, strafrechtlich nichts passiert.

Wie soll ein juristischer Laie die Formulierung des Staatsanwalts vom „Grenzbereich zur Kinderpornographie“ verstehen? Ist das so wie „sie hat fast geklaut“, sich also eigentlich nicht strafbar gemacht? 

Frommel: So ungefähr. Wenn der Staatsanwalt von einem Grenzbereich spricht, kann man ihm später nicht Rechtsbeugung vorwerfen.

Vielleicht ist die Staatsanwaltschaft Hannover nur sehr bemüht, keinen Fehler zu machen, weil es sich bei Sebastian Edathy um einen bekannten Politiker handelt. 

Frommel: Ich würde sagen: Das ist eine Promihetze. Edathy war sowieso nicht mehr zu halten, als klar wurde, dass er sich für sehr junge Männer interessiert. Es hätte gereicht, dass er sich von der politischen Bühne zurückzieht. Die Staatsanwaltschaft hat nichts gegen ihn in der Hand. Sie hätte die Ermittlungen einstellen müssen. Statt dessen geht das nach dem Motto: Versuchen kann man es ja mal. Das ist für mich der Grenzbereich zur Rechtsbeugung.

Zur Person: 

Prof. Dr. Monika Frommel (66) war bis 2011 Direktorin des Instituts für Kriminologie der Uni Kiel. Gebürtig aus Karlsruhe, hat sie Jura in Tübingen und München studiert. Ihre Schwerpunkte sind die Reform des Sexualstrafrechts und Kriminologie aus feministischer Sicht.

Von Tatjana Coerschulte

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