Der Sieg der Kassel Huskies gegen die Deutsche Eishockey-Liga vor dem Kölner Landgericht kommt für Fachleute alles andere als überraschend. Denn der Sachverhalt und die sich daraus ergebende rechtliche Beurteilung sind eigentlich klar.

Videobeschreibung (+Laufzeit oder Datum siehe Original).
Im Mittelpunkt dabei steht die Treuepflicht der DEL und der DEL-Gesellschafter gegenüber ihrem Gesellschafter Kassel Huskies. Ein Überblick.
Die DEL ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die einzelnen Klubs sind Gesellschafter dieser GmbH – neben anderen also auch die Kassel Huskies. Sie unterwerfen sich den Regeln, die sich diese GmbH gibt. Diese sind in einer Satzung aufgeführt.
Darin heißt es auch, dass ein Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es handelt sich hierbei also um eine Kann-Bestimmung. Das ist der Knackpunkt: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt der Ausschluss somit nicht automatisch, sondern es bedarf erst eines Beschlusses, der herbeigeführt werden kann, aber nicht muss.
Diesen Beschluss hätte die Gesellschafterversammlung Mitte Mai auf ihrer Versammlung treffen können. Da aber stoppte sie ein Formfehler: Weil nicht DEL-Geschäftsführer Gernot Tripcke zur Sitzung geladen hatte, sondern Jürgen Arnold, der Chef des DEL-Aufsichtsrates. Deshalb musste die Angelegenheit vertagt werden. Als die Gesellschafter Ende Mai erneut in Köln zusammentrafen, hatte sich die Sachlage geändert.
Zwar war das Insolvenzplanverfahren der Huskies rein formal noch nicht abgeschlossen, wohl aber schon so weit fortgeschritten, dass eine Rettung als sehr wahrscheinlich galt. Grund: Die Gläubiger hatten dem Insolvenzplan zugestimmt. Die DEL-Gesellschafter beschlossen trotzdem den Lizenzentzug der Huskies – Treuepflicht hin, Treuepflicht her.
Im Fokus steht dabei genau diese Treuepflicht. Sie ist im Gesetz nicht direkt geregelt, sie wird aber aus mehreren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hergeleitet und ist im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt. Diese Treuepflicht besteht zum einen gegenüber den Mitgesellschaftern und zum anderen gegenüber der Gesellschaft an sich. Hier ist eine Loyalität erforderlich.
Das heißt im Klartext: Die Handelnden der DEL und der Gesellschafter hätten sich in dem Moment hinter ihren Gesellschafter Kassel stellen müssen, in dem klar war, dass die Huskies wegen der erfolgten Gläubigerzustimmung saniert würden.
Insofern lag kein Grund mehr vor, die Huskies auszuschließen – mit der Folge, dass die DEL und deren Gesellschafter gegen die Treuepflicht verstießen. Statt gegen den Gesellschafter zu arbeiten, hätten sie sich vielmehr loyal zu ihm verhalten müssen. Der Gesellschafter genießt einen gewissen Schutz. Es gilt als sehr unwahrscheinlich, dass dies das Oberlandesgericht in Köln Ende August anders sieht.
Von Florian Hagemann
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