Behinderung: Fahrtkosten für Privatfahrten sind von der Steuer absetzbar
Seit 2021 gelten neue Regelungen bei Steuererklärungen für Menschen mit Behinderungen. Privatfahrten lassen sich zu einem Pauschalbetrag absetzen.
Fahrtkosten lassen sich eigentlich nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie für betriebliche Zwecke anfallen. Menschen mit Behinderungen können auch Privatfahrten geltend machen. Unter die Kategorie der „behinderungsbedingte Fahrten“ fallen auch Wege zum Einkauf oder zu Behörden. Solche Fahrten lassen sich zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag von der Steuer absetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Nachweise dafür nicht notwendig.
Behinderungsbedingte Fahrten: 900 Euro pauschal von der Steuer absetzbar
Seit 2021 können Menschen mit Behinderung jährlich pauschal 900 Euro für Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Zuvor war das nur für wirklich unvermeidbare Fahrten möglich. Die Voraussetzungen dafür sind folgende:
- Bei einer Gehbehinderung muss ein Grad der Behinderung von 80 im Behindertenausweis eingetragen sein.
- Beim Merkzeichen „G“ für, welches die Person als „erheblich gehbehindert“ ausweist, muss Grad der Behinderung von 70 gegeben sein.
In diesen Fällen ist kein Nachweis für das Finanzamt erforderlich. Mit welchem Fahrzeug die Fahrt erfolgt ist, ist egal. Fahrtkosten mit dem eigenen Auto, mit dem Taxi oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln können abgesetzt werden.
Fahrtkostenpauschale kann auf 4.500 Euro erhöht werden
In einigen Fällen kann die Fahrtkostenpauschale für behinderte Personen sogar auf 4.500 Euro im Jahr erhöht werden. Die Bedingung ist, dass im Behindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen angegeben ist:
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- Bl – Blindheit
- TBl – Taubblindheit
- H – Hilflosigkeit