Corona, Kurzarbeit, Kinderbetreuung: 2021 hält für Arbeitnehmer wieder ein paar Besonderheiten parat. Wenn Sie Ihren Urlaub planen, sollten Sie diese im Kopf haben.
In vielen Unternehmen ist es üblich, den Jahresurlaub schon zu Beginn des Jahres festzulegen. Doch 2021 hält die Corona-Pandemie die Welt immer noch in Atem. Gerade Eltern können noch gar nicht absehen, ob und wann sie ihren Urlaub aufgrund geschlossener Schulen und Kitas zur Kinderbetreuung benötigen. Andere arbeiten in Kurzarbeit*, was sich wiederum auf die Anzahl der Urlaubstage auswirkt. Wir zeigen, was Arbeitnehmer bei ihrer Urlaubsplanung 2021 beachten müssen.
Muss ich meinen Urlaub 2021 schon am Jahresbeginn planen?
Egal ob Corona-Pandemie oder nicht: Wann Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen müssen, ist nicht gesetzlich festgelegt. Das darf jedes Unternehmen individuell regeln. Die Anmeldefristen für den Urlaubsantrag finden Sie normalerweise im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag, weiß Rechtsanwalt Christoph Lattreuter von der Leipziger Kanzlei WKR. „Sind keine Vereinbarungen zur Urlaubsplanung getroffen, reicht es normalerweise aus, den Urlaub mindestens 14 Tage vor Urlaubsantritt zu beantragen“, sagt er im Interview mit Bild.de.
Wenn Ihr Chef Sie also auffordert alle Urlaubstage zu verplanen, brauchen Sie zumindest keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie eine Abmahnung zu fürchten. Allerdings sollten Sie im Auge behalten, wann nicht genommener Urlaub verfällt. In vielen Unternehmen ist dies zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres.
Tatsächlich kann der Urlaubsanspruch in Kurzarbeit gekürzt werden, und zwar entsprechend der weniger geleisteten Arbeitszeit. Laut einem EuGH-Urteils ist Kurzarbeit mit „vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern“ gleichzusetzen, schreiben die Arbeitsrechtsexperten von Haufe.de. Das gelte auch bei Kurzarbeit „Null“, also wenn gar keine Arbeitspflicht besteht.
Wer also im Kalenderjahr beispielsweise zwei Monate in Kurzarbeit „Null“ gearbeitet hat, bei dem verringert sich der Urlaubsanspruch des gesamten Jahres um 2/12. Im Urlaub wird dann zumindest der volle Arbeitslohn und nicht das Kurzarbeitergeld gezahlt.
Hinweise zum Kommentieren: Auf HNA.de können Sie Ihre Meinung zu einem Artikel äußern. Im Interesse aller Nutzer behält sich die Redaktion vor, Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Halten Sie sich beim Kommentieren bitte an unsere Richtlinien: Bleiben Sie fair und sachlich - keine Beleidigungen, keine rassistischen, rufschädigenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Beiträge. Kommentare, die gegen diese Regeln verstoßen, werden von der Redaktion kommentarlos gelöscht. Bitte halten Sie sich bei Ihren Beiträgen an das Thema des Artikels. Lesen Sie hier unsere kompletten Nutzungsbedingungen.