- VW-, Skoda- und Seat-Modelle mit 1.6 und 2.0 Litermotoren (ab Bj. 2011)
- VW mit 3.0 Litermotoren (ab Bj. 2011)
- Opel mit 2.0 Litermotoren (ab Bj. 2011)
- Fiat, Iveco, 1,3; 1,6; 2,0; 2,2; 2,3 und 3,0 Litermotoren (Bj. 2014-2019)
Eine Kanzlei, die sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Abgasskandal spezialisiert hat, ist die Kasseler Kanzlei Wawra & Gaibler. „Vielen Besitzern von Dieselfahrzeugen stehen Schadensersatzansprüche zu.
Das bedeutet: Betroffene Dieselfahrer in Deutschland können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlung des Kaufpreiseszurückgeben, oder mehrere tausend EuroSchadensersatz in Geld verlangen unddas Auto behalten. Bestens stehen die Chancen für die oben genannten Dieselfahrzeuge oder, wenn die Autobesitzerim Zeitraum ab 2016 Post vom Hersteller oder Kraftfahrbundesamt erhalten haben,in der sie aufgefordert werden, ein Softwareupdate aufspielen zu lassen.Dies betrifft aktuell insbesondere die 3.0Liter Motoren von Audi und Porsche, Opelmit 2.0 Liter Motoren sowie viele Modelle von Mercedes; aber auch ohne Rückruf können bei vielen Modellen Ansprüche geltend gemacht werden. So verurteilen Gerichte VW auch für den Verbau desaktuellen 2.0 Liter-Dieselmotors, der seitEnde 2014 im Einsatz ist. Auch Mercedesund Audi haben zugegeben, die Abgasrückführung temperaturabhängig zu regulieren.
Eine Praxis, die sogar der Europäische Gerichtshof höchstrichterlich für unzulässig eingestuft hat. Generell lohnt es sich bei jedem Dieselfahrzeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
Hier ist wichtig zu betonen, dass Schadensersatzansprüche nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auchbeim Kauf von Gebrauchtwagen in Frage kommen. Gleiches gilt auch für darlehensfinanzierte Autos. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Update bereits aufgespieltwurde oder nicht. Ebenso ist es nicht entscheidend, ob es sich um ein privat angeschafftesFahrzeug oder ein Firmenfahrzeug handelt“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler von der Kasseler Kanzlei Wawra & Gaibler.
Für den Motor „EA 189“ von VW gab es für Kunden die Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen.
Wer diese Möglichkeit nicht wahrnahm, kann seine Schadensersatzansprüche nach wie vor geltend machen. Dieursprüngliche Annahme, dass die Ansprüchemittlerweile verjährt sind, ist laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2022 überholt. Folglich können Ansprüche von Neuwagenkäufern gegen sämtliche Hersteller 10 Jahre lang – gerechnet ab dem Kaufzeitpunkt - geltend gemacht werden. Gebrauchtwagenkäufer können Ihre Ansprüche, ab dem Erhalt eines Update-Anschreibens, mindestens 3 Jahre lang geltend machen. In den meisten Fällen also bis zum 31.12.2022.
„Unsere Grundidee ist es, Autofahrern möglichst einfach und ohne Kostenrisiko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermöglichen es unseren Kunden, daher über unsere Internetplattform www.anwalt-verbraucherschutz.de unter der Rubrik „Abgasskandal“ oder per E-Mail an kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reichtes den Kauf-/Finanzierungsvertrag, den Fahrzeugschein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschutzversicherung sowie den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsreich ist oder nicht.
Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korresponden zmit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chanceneines weiteren Vorgehens. UnsereMandanten tragen also kein Kostenrisiko,wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“,sagt Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.
Warum ein Vorgehen in finanzieller Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra:
„Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für EUR 50.000,00 gekauft, sind seither 50.000 km gefahren und möchten nun Schadensersatzansprüche geltend machen. Dann können Sieim Erfolgsfall entweder den Kaufpreisabzüglich einer Nutzungsentschädigung (von EUR 7.142,86) zurückerhalten. Siewürden in diesem Fall also EUR 42.857,14
bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgeben. Am Gebrauchtwagenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierbar. Sofern Sie Ihr Auto weiterfahren möchten, kommt auch eine Entschädigungszahlung von mehreren tausend Euro in Betracht.“
Aufgrund der vielen Anfragenist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Obere Königsstraße 11, 34117 Kassel, auch samstags und sonntags von 9 bis18 Uhr telefonisch unter 0561 81657150 erreichbar – oder per E-Mail: kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de.
Weitere Infos im Internet
www.anwalt-verbraucherschutz.de
Liebe Leserinnen und Leser,
der Inhalt dieses Artikels entstand in Zusammenarbeit mit unserem Partner. Da eine faire Betreuung der Kommentare nicht sichergestellt werden kann, ist der Text nicht kommentierbar.
Die Redaktion