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Grundrecht auf Strom? Hartz-IV-Empfänger zahlte nicht und gewann vor Gericht

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Von: Ulrike Pflüger-Scherb

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Städtische Werke wollen gegen Stromdiebstahl vorgehen und warnen davor, dass Laien im Sicherungskasten werkeln: Das Agenturfoto zeigt einen Elektroinstallateur bei der Arbeit. Archivfoto:  dpa
Städtische Werke wollen gegen Stromdiebstahl vorgehen und warnen davor, dass Laien im Sicherungskasten werkeln: Das Agenturfoto zeigt einen Elektroinstallateur bei der Arbeit. © dpa

Kassel. 2150 Kunden haben die Städtischen Werke im vergangenen Jahr den Strom gesperrt, weil sie auch nach zweiter Mahnung ihre Rechnungen nicht bezahlt haben.

Einer davon ist der 36-jährige Darius S. aus Kassel, der kürzlich vor dem Amtsgericht einen Rechtsstreit gegen den Energieversorger gewonnen hat.

Recht auf Unversehrtheit

Der 36-Jährige, der von Hartz IV lebt, erzählt, dass ihm wegen nicht beglichener Rechnungen der Strom 2015 gleich drei Mal abgestellt worden wäre. Zuletzt am 23. November. Aufgrund der „Minusgrade“ zu diesem Zeitpunkt sieht Darius S. dadurch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, verletzt.

Der 36-Jährige vertritt die Ansicht, dass der Staat die Stromrechnungen für alle Menschen übernehmen müsse, wenn diese nicht zur Zahlung in der Lage seien. Auch dann, wenn sie ihr Geld vorher verprasst hätten.

Einstweilige Verfügung

Nachdem ihm der Strom abgestellt worden war, reichte S. beim Amtsgericht Kassel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Stromversorger ein, um diesen zu verpflichten, die Stromversorgung wieder herzustellen.

Dort bekam er Recht. Denn er hatte nur eine offene Stromrechnung von 84 Euro. Das Amtsgericht vertritt aber die Ansicht, dass nach dem Grundversorgungsvertrag, den Kunde und Lieferant abgeschlossen haben, mindestenes ein Zahlungsrückstand von 100 Euro bestehen müsse, um den Strom abzustellen (siehe Artikel rechts).

Die Städtischen Werke wurden laut Urteil vom 21. Januar dazu verpflichtet, die Stromzufuhr zur Wohnung des Mannes wieder herzustellen.

Ingo Pijanka
Ingo Pijanka

Das Unternehmen hat eine andere Rechtsauffassung und hofft, dass seine Ansicht demnächst in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Kassel bestätigt wird. „Wir setzen auf ein Grundsatzurteil“, sagt Sprecher Ingo Pijanka. Das Unternehmen argumentiert, dass Kunde Darius S. nicht nur 84 Euro Strom-Schulden, sondern weitere 100 Euro Gas-Schulden hat. Addiere man diese Außenstände, würde die 100-Euro-Grenze, die für eine Sperrung erforderlich ist, erreicht.

Nicht nur dieser Rechtsstreit steht zwischen Darius S. und den Städtischen Werken. Das Unternehmen hat Anzeige wegen Sachbeschädigung, Entziehung elektrischer Energie (Stromklaus) und Urkundenvernichtung gegen den 36-Jährigen erstattet. Darius S. räumt ein, dass er, nachdem im November der Strom abgestellt worden war, in den Keller des Mehrfamilienhauses gegangen ist und im Verteilerkasten eigenmächtig seine Wohnung wieder an die Stromzufuhr ansgeschlossen hat.

Die Städtischen Werke werfen ihm vor, die Sperrkappen am Zähler gewaltsam rausgebrochen und die Sicherungen wieder eingesetzt zu haben. Außerdem habe er das am Zähler befindliche Sperrsiegel zerstört. Davon sei eine konkrete Brandgefahr ausgegangen, sagt Pijanka.

Darius S. findet sein Handeln indes völlig in Ordnung: Schließlich hätte der Energieversorger zuvor gegen Recht verstoßen, als ihm der Strom wegen Außenständen von nur 84 Euro geperrt worden ist.

Das sagt das Amtsgericht: Gas-Schulden zählen hier nicht

Zwischen Kläger Darius S. und der Beklagten bestand ein Vertragsverhältnis, wonach die Städtischen Werke Grundversorger für Strom sind, sagt Matthias Grund, Sprecher des Amtsgerichts. Ausgestaltet wird dieser Vertrag durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz)“.

Dort heißt es In Paragraph 19 Abs. 2: „Wegen Zahlungsverzugs darf der Grundversorger eine Unterbrechung … durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist.“In dem hier umstrittenen Fall war der Kläger allerdings nur mit 84 Euro in Zahlungsrückstand für Stromlieferungen geraten, sagt Grund. Die weiteren Rückstände beim selben Energieversorger für Gaslieferungen, die zum Übersteigen der 100 Euro Grenze geführt hätten, habe das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Kassel nicht berücksichtigt. Denn die eindeutige Regelung in § 19 beziehe sich ausschließlich auf Stromlieferungen, sodass ein Zahlungsrückstand aus einem anderen Energielieferungsverhältnis keine Berücksichtigung finden könne, zumal die Grundversorgung für Gaslieferungen ausdrücklich in einer anderen Verordnung geregelt ist. Insofern dürfe eine Sperrung des Stromanschlusses nur dann erfolgen, wenn mindestens 100 Euro Zahlungsrückstand auf Stromrechnungen aufgelaufen sind. Diese Rechtsprechung des Amtsgerichts dürfe allerdings nicht so verstanden werden, dass die Anhäufung von Schulden für Stromlieferungen unter insgesamt 100 Euro keine Folgen für die Kunden haben können, denn die Stromversorger könnten unter bestimmten Umständen den Grundversorgungsvertrag auch kündigen.

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