Kassel. Mehrere Jäger aus Kassel klagen vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen die Gebührenerhebung der Stadt Kassel für verdachtsunabhängige Kontrollen von Waffenschränken.
Die Gebühren seien rechtswidrig, insbesondere für Inhaber von Jagdscheinen, sagt der Anwalt Klaus-Uwe Haake, der drei der Jäger vertritt. Er zitiert eine allgemeine Verwaltungvorschrift zum Waffengesetz: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.“
Bierwirth zieht einen Vergleich zu Autobesitzern. Die müssten auch beim TÜV, der kostenpflichtig ist, nachweisen, dass ihre Fahrzeuge verkehrssicher sind. Im Vorjahr gab es in Kassel 544 unangemeldete Kontrollen durch die Waffenbehörde. Insgesamt gibt es in der Stadt 1758 Waffenbesitzer, darunter schätzungsweise 500 Jäger, sagt Bierwirth. Die 65 Euro Gebühr für die Kontrolle seien vom Ordnungsamt im Vorfeld festgelegt worden. In der Praxis habe sich herausgestellt, dass der Aufwand viel höher sei. Sollte die Stadt vor dem VG gewinnen, werde man die Gebühr deshalb auf 150 Euro anheben, kündigt Bierwirth an.
Hintergrund: Gebühren nicht vorgesehen
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffG) vom 5. März 2012 heißt es: „Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (...) gerechnet werden muss. (...) Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt (...) als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden. “ (...)
Von Ulrike Pflüger-Scherb