Um eine Verbreitung des Vogelgrippe-Erregers einzudämmen, hat das Hessische Umweltministerium eine landesweite Stallpflicht angeordnet. Nachfolgend Fragen und Antworten zur neuen Risikobewertung des Landes.
Warum gilt die Stallpflicht ab sofort landesweit?
Bisher galt die Aufstallung (Stallpflicht) der Geflügelbestände nur in Risikogebieten wie am Kasseler Fuldaufer und am Edersee. Am Wochenende wurden wieder tote Wildvögel mit Verdacht auf den Erreger gefunden. Daher sah es das Ministerium als gerechtfertigt an, eine landesweite Stallpflicht anzuordnen.
Wie viele Halter und Tiere sind davon betroffen?
Laut Ministerium gilt die Anordnung für alle 20 132 Geflügelhalter in Hessen mit einem Bestand von insgesamt rund 3,5 Millionen Tieren. Auch Geflügelhalter mit weniger als 1000 Tieren müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. So müssen sie etwa die Ein- und Ausgänge zu den Ställen vor unbefugtem Zutritt sichern. Ein Merkblatt mit Verhaltensregeln für Kleinbetriebe und Hobbygeflügelhalter findet sich im Internet auf www.umweltministerium.hessen.de.
Welche Ausnahmen von der Stallpflicht gibt es?
Veterinärbehörden können im Einzelfall Ausnahmen erlauben, wenn die Stallpflicht nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen für die betroffenen Tiere umzusetzen wäre. Dann aber müssen alternative Maßnahmen getroffen werden, um den Kontakt zwischen Nutz- und Wildvögeln zu verhindern (etwa Überdachung der Futterstellen).
Damit ist nun endgültig Schluss. Alle Formen von Geflügelschauen sind in Hessen ab sofort untersagt.
Die Veterinärbehörden der Stadt Kassel und der Landkreise haben die Stallpflicht umzusetzen. Sie sollten auch über krank oder tot aufgefundene Wildvögel informiert werden. Vogelkadaver sollten nicht mit bloßen Händen angefasst, Hunde sollten davon ferngehalten werden.
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