Neue Corona-Regeln in Kassel: Alle Vorgaben im Überblick

Einzelhändler in Kassel können nun wählen, ob sie nur noch Geimpfte und Genesene in ihren Läden empfangen. In Gastronomie und Kulturbereich gilt 2G bereits.
Kassel – Das 2G-Optionsmodell wird in Hessen - und damit auch in Stadt und Kreis Kassel - auf den gesamten Einzelhandel ausgeweitet, informierte die hessische Landesregierung am Dienstag (12.10.2021) über die neuen Beschlüsse des Corona-Kabinetts. Die 2G-Option sei „auf Wünsche aus der Branche hin“ ausgeweitet worden, heißt es in einer Mitteilung der Staatskanzlei. „Wir gehen davon aus, dass diese Option eher nur tageweise genutzt wird und Geschäfte des alltäglichen Bedarfs davon keinen Gebrauch machen werden“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier demnach. „Das heißt dann aber auch, dass ohne 2G weiter die Abstands- und die Maskenpflicht gelten.“
Betreiber im Kultur-, Gastronomie- und Veranstaltungsbereich durften die 2G-Regel im Rahmen der Corona-Pandemie schon länger anwenden. Wer nur Geimpfte und Genesene in seine Räume oder Läden lässt, darf auf die Abstands- und Maskenpflicht verzichten.
Corona-Verordnung in Hessen gilt vorerst bis 7. November – Weihnachtsmärkte erlaubt
Die angepasste und bis zum 7. November verlängerte Corona-Verordnung des Landes sieht zudem Lockerungen vor, die auch Weihnachtsmärkte wie den in Kassel betreffen. Diese könnten in diesem Jahr stattfinden, Zugangskontrollen seien nicht erforderlich, erklärte Bouffier. Generell gilt für Volksfeste: Sie können ohne Genehmigung bestimmter Personenzahlen durchgeführt werden.
Zu den neuen Corona-Regeln gehört außerdem, dass in Alten- und Pflegeheimen bei einem einzelnen Infektionsfall kein automatisches Betretungsverbot für die gesamte Einrichtung mehr gilt. Stattdessen sollen „individuell erforderliche Schutzmaßnahmen“ ergriffen werden. Die Corona-Inzidenz in der Stadt Kassel ist derweil leicht gesunken. Am Dienstag (12.10.2021) meldet das RKI eine Inzidenz der Neuinfektionen von 41,3 (Vortag: 42,3) in der Stadt Kassel und 30,8 (Vortag: 29,1) im Kreis Kassel.
Corona-Regeln für Kassel: Ungeimpftes Krankenhauspersonal muss öfter testen
Strengere Regelungen sieht die Verordnung auch vor: Ungeimpftes Krankenhauspersonal muss sich zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. In Schulen gilt: Maske auf am Sitzplatz und tägliche Tests unmittelbar nach einem positiven Schnelltest etwa eines Mitschülers - und nicht erst nach der Bestätigung durch einen genaueren PCR-Test.
Bouffier appellierte mit Blick auf das Ende der kostenlosen Corona-Tests, sich gegen das Virus impfen zu lassen: Hessen sei bislang gut durch den Herbst gekommen. „Trotzdem dürfen wir nicht unvorsichtig werden.“ Den größten Schutz biete eine Impfung. „Und diese ist nach wie vor unkompliziert, unbürokratisch und kostenfrei zu bekommen.“
Corona-Regeln: Das gilt generell in Kassel
- Einheitliche Maskenpflicht: Maskenpflicht im öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Im Innenraum: Maskenpflicht (medizinische Masken) bis zum Sitzplatz.
- Private Treffen: Bei bis zu 25 Personen werden in privaten Wohnungen das Einhalten der Abstands‐ und Hygieneregeln und ggfs. auch Tests empfohlen. Ausgenommen von der Testempfehlung sind Geimpfte und Genesene. Ab 25 Personen wird ein Negativnachweis in geschlossenen Räumen sowie die Umsetzung eines Abstands‐ und
Hygienekonzepts dringend empfohlen, sofern nicht nur geimpfte und genesene Personen anwesend
sind. - Arbeitsplätze: Es gelten Corona‐Arbeitsschutzregeln des Bundes
- Schule: Präsenzunterricht für alle Klassen Negativnachweis: 2 Mal pro Woche. In den ersten zwei Wochen nach den Ferien: 3 Mal pro Woche. Medizinische Maske im Schulgebäude und Klassenzimmer bis zum Sitzplatz. Unterricht ohne Maske.
In den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien: Unterricht mit Maske.
Bei Coronafall in der Klasse: 14 Tage Maske am Sitzplatz und tägliche Tests. Keine Maskenpflicht im Freien, beim Schulsport und beim Pausenbrot. - Kita: Regelbetrieb. Maskenpflicht für Fachkräfte bleibt aufgehoben.
- Sport:
Drinnen: 3G‐Pflicht.
Im Freien: Keine Einschränkungen. - Kultur (Museen, Gedenkstätten etc.):
Drinnen: 3G‐Pflicht.
Im Freien: Keine Einschränkungen. - Veranstaltungen ab 25 Personen (Theater, Kino etc.)
Drinnen: 3G‐Pflicht und Maskenpflicht bis zum Platz.
Im Freien: 3G‐Pflicht ab 1000 Personen.
Genehmigungspflicht: Ab 500 Personen drinnen oder 1000 Personen im Freien.
Bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen: 3G‐Pflicht im Innenbereich. Bei mehr als 1000 Besuchern 3G auch im Außenbereich.
Ausnahmen gelten weiterhin für berufliche Zusammenkünfte.
Sportgroßveranstaltungen: 3G‐Pflicht. Ab einer Zuschauerzahl von 5000 ist eine 50-prozentige Auslastung zulässig, maximal 25.000 Besucher (einschließlich geimpfter und genesener Personen). - Körpernahe Dienstleistungen: 3G‐Pflicht, Maskenpflicht.
- Einzelhandel: Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung. Maskenpflicht.
- Gastronomie:
Drinnen: 3G‐Pflicht und Maskenpflicht bis zum Platz für Personal und Gäste.
Drinnen und im Freien: Abstands‐ und Hygienekonzept. - Clubs / Discotheken:
Drinnen: Maskenpflicht und Einlass für Geimpfte, Genesene oder mit PCR‐Test für Personal und Gäste, Kontaktdatenerfassung.
Im Freien: 3G‐Pflicht und Kontaktdatenerfassung. - Hotels und Übernachtungen: Negativnachweis bei Anreise. Bei mehr als sieben Tagen Aufenthalt: 2 Mal pro Woche für alle Gäste, Abstands‐ und Hygienekonzept.
- Hochschulen: Überwiegend Präsenz‐Semester. 3G‐Pflicht und Maskenpflicht werden durch Hochschulen festgelegt.
- ÖPNV: Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden.
- Prostitutionsstätten: 3G‐Pflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.
Wichtig: Veranstalter, private Betreiber und nun auch Einzelhändler haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene (2G-Regel) einzulassen. Auch das Personal muss sich an die 2G‐Regel halten. In diesem Fall gibt es keine Maskenpflicht, keine Abstandsregeln sowie keine Kapazitätsbeschränkungen. Von der 2G‐Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.
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Corona: Was ist die 3G‐Regel?
Bei 3G ist der Zutritt ist nur für Geimpfte, Genesene und Getestete (ausgenommen Kinder bis zum 6. Lebensjahr) gestattet:
- Innenbereich: 3G‐Pflicht gilt landesweit in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen. Die 3G‐Vorgabe gilt nicht nur für Kunden und Kundinnen sowie Gäste, sondern auch für die Mitarbeitenden.
- Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.
- Außenbereich: In Außenbereichen entfällt die Verpflichtung zum 3G‐Nachweis.
- Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.
Was gilt in Kassel beim Corona-Negativnachweis?
Was ist ein Negativnachweis? Impfnachweis, Genesenennachweis, Antigen‐Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), PCR‐Test (maximal 48 Stunden alt), Schülertestheft (zeitlich unbegrenzt). Kinder unter 6 Jahren und 6-Jährige bis Einschulung brauchen keinen Negativnachweis.
Wo wird ein Negativnachweis benötigt?
- Krankenhäuser, Alten‐ und Pflegeheime, Behindertenheime
- Hochschulen, Berufs‐ und Musikakademien, soweit durch Leitung festgelegt
- Kulturangebote in Innenräumen (Theater, Opern, Kinos, Konzerte, Schlösser, Museen, Galerien, Gedenkstätten)
- Sport‐ und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen (Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen, Sportstätten, Fitnessstudios, Tierparks, Zoos, Freizeitparks, Spielbanken, Spielhallen)
- Veranstaltungen in Innenräumen (Hochzeiten, Feiern, Fachmessen) Ausnahme: berufliche, dienstliche, geschäftliche Zusammenkünfte, z.B. Eigentümerversammlungen, Anwalts‐ und Notartermine, Prüfungen, Gerichtsverhandlungen,
- Wahlveranstaltungen
- Gaststätten und Restaurants
- Hotels und Übernachtungsbetriebe (bei Anreise und 2 Mal pro Woche)
- Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Nagelstudio, Tattoostudio, Massage, Kosmetik, Fußpflege) ; Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen
- Prostitutionsstätten
- Diskotheken, Tanzlokale, Clubs (Testnachweis in Innenräumen nur mit PCR‐Test)
Wo wird kein Negativnachweis benötigt?
- Verkaufsstätten (Einzelhandel, Geschäfte, Supermärkte, Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen)
- Sonstige Arbeitsplätze (Büro, Fabrik)
- Behörden, Rathäuser, Gerichte, Ämter
- ÖPNV
Zu beachten beim Testnachweis und Genesen‐Nachweis
Ein negativer Antigen‐Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein. Ein negativer PCR‐Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Genesene müssen nach 6 Monaten eine Auffrischungsimpfung nachweisen
Corona: Was gilt in Kassel bei der Maskenpflicht?
Wo gilt die Maskenpflicht (ausschließlich medizinische Maske)?
- Innenräume aller öffentlich zugänglicher Gebäude
- Innenräume Groß‐ und Einzelhandel, Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäscherein, etc.
- Innenräume aller Freizeiteinrichtungen bis zur Einnahme des Sitzplatzes (Gastronomie, Hotels, Spielhallen, Spielbanken, Theater, Opernhäuser, Kinos)
- Im ÖPNV und in Bahnhofsgebäuden
- In Hochschulen, Schulen, Berufsakademien, Ausbildungseinrichtungen, Archiven, Bibliotheken bis zur Einnahme des Sitzplatzes
Wo gilt keine Maskenpflicht?
- Kindergarten/Kita
- Sport
- Grundsätzlich im Freien, Ausnahme nur in Gedrängesituationen (Warteschlangen, Menschenansammlungen)
Wer muss keine Mund‐Nasen‐Bedeckung tragen?
- Kinder unter 6 Jahren.
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können.
- Besuche in Alten‐ und Pflegeheimen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in den eigenen Zimmern der besuchten Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpft oder genesen sind.
- Personal, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
- Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht.
- Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten an Hochschulen, Berufs‐ und Musikakademien, soweit Ausnahmen von der Einrichtungsleitung angeordnet wurden.
- Soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch‐sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Was gilt in Kassel bei der Kontaktdatenerfassung?
Wo müssen Kontaktdaten erfasst werden?
- Vulnerable Einrichtungen: Krankenhäuser, Alten‐ und Pflegeheime, Behindertenheime
- Diskotheken, Tanzlokale, Clubs (3G und 2G‐ Modell)
- Prostitutionsstätten (3G und 2G‐ Modell)
Weitere Informationen zu den aktuellen Regeln und häufig gestellten Fragen veröffentlicht die Stadt Kassel auf ihrer Website. (Marie Klement mit dpa)