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Sarg völlig freigelegt: Friedhofsverwaltung spricht von einmaligem Vorgang

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Friedhof Niederzwehren
Friedhof Niederzwehren: Hier hat ein unbekannter Täter vermutlich in der Nacht von Montag auf Dienstag ein Grab bis auf den Sarg geöffnet. Den Sarg ließ er aber verschlossen. Foto: Ludwig

Kassel. So etwas hat Jürgen Werner in 22 Jahren bei der Kasseler Friedhofsverwaltung nicht erlebt. Der stellvertretende Leiter der Behörde war entsetzt, als er alarmiert wurde.

„Dass jemand ein Grab auf ganzer Länge bis zum Sarg freilegt, das gab es noch nie“, sagt er. Vergangenes Jahr habe es zwar eine ähnliche Tat auf dem Hauptfriedhof gegeben, damals sei aber nur ein kleiner Teil des Grabes betroffen gewesen.

Nachdem Angehörige des Toten Werner am Dienstagmittag telefonisch über den freigelegten Sarg informiert hatten, wandte dieser sich am Dienstag sofort an die Polizei. „Das ist eine unschöne Geschichte“, so Werner.

Jürgen Werner
Jürgen Werner

Der unbekannte Täter habe etwa einen drei viertel Kubikmeter Erde ausgehoben. Der Sarg liege in etwa 1,70 Meter Tiefe und darüber liege ein Meter Erde. „Um den Sarg mit einem Spaten auf der kompletten Grablänge von 1,80 Meter freizulegen, wird der Täter etwa eine Stunde gebraucht haben“, vermutet der Friedhofsverwalter. Auch er geht davon aus, dass dies nur in der Nacht möglich gewesen sei. Denn in Blickweite zum Grab stehe eine Reihe mit Einfamilienhäusern. „Tagsüber wäre so etwa unbeobachtet nicht möglich gewesen.“

Im geöffneten Grab habe nur der abgebrochene Stiel des Spatens gelegen. Der an den Seiten verschraubte Sarg sei verschlossen gewesen.

Nachts nicht verschlossen

Die Kasseler Friedhöfe sind auch nachts unverschlossen. Eine Sicherung würde aber auch keinen Sinn machen, so Werner. „Die Friedhöfe sind meist von niedrigen Mauern, Zäunen oder Hecken umgeben. Wer da rein will, kommt rein“, so Werner. Der Friedhof in Niederzwehren ist etwa nur von einem niedrigen Metallzaun abgegrenzt.

Hintergrund: Störung der Toten: Bis zu drei Jahre Haft

Der Straftatbestand der Störung der Totenruhe ist im Strafgesetzbuch Paragraf 168 geregelt. Auszug daraus:

• 1. Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

• 2. Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

• 3. Der Versuch ist strafbar.

Anm. der Redaktion: Aus Rücksichtnahme auf die Angehörigen und weil die Polizei davon ausgeht, dass die Grabschändung in keinem direkten Zusammenhang mit dem Verstorbenen steht, verzichten wir auf nähere Informationen zum Toten und auf Fotos des geöffneten Grabes.

Lesen Sie auch:

- Grabschändung auf Friedhof Niederzwehren: Polizei ermittelt

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