1. Startseite
  2. Kassel

Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs: Städtische Werke siegen gegen RWE

Erstellt:

Von: Anja Berens

Kommentare

Kassel. Wettbewerbswidriges Handeln warfen die Städtischen Werke dem Energiekonzern RWE vor – und bekamen nun recht:

Das Kasseler Landgericht hat RWE untersagt zu behaupten, die Städtischen Werke hätten die Gas- und Stromversorgung an RWE abgegeben und die Kunden seien verpflichtet, einen Energieliefervertrag mit RWE abzuschließen. Das teilt Werke-Sprecher Ingo Pijanka mit.

Ein Landgerichtssprecher bestätigte das kürzlich ergangene sogenannte Anerkenntnis-Urteil. Dem Energiekonzern aus dem Ruhrgebiet seien zudem sogenannte „Cold calls“ verboten, also unerwünschte Werbeanrufe bei Verbrauchern. Bei Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für den Vorstand der RWE-Vertriebsgesellschaft.

Was war vorgefallen? Im Juli 2015 hatte eine Vertriebsmitarbeiterin im RWE-Auftrag bei einem Städtische-Werke-Kunden angerufen und behauptet, dass RWE die Strom- und Gasbelieferung von den Kasselern übernommen hätte. Deshalb sei er verpflichtet, einen Vertrag mit RWE abzuschließen, schildert Pijanka den Stein des Anstoßes. Nach dem Telefonat kamen dem Kunden aber Zweifel – die durch einen Anruf bei seinem nordhessischen Versorger bestätigt wurden. Er nutzte sein Widerrufsrecht, war aber so verärgert, dass er eine eidesstattliche Erklärung über den Vorgang abgab.

Vom Landgericht Kassel mit der eidesstattlichen Erklärung konfrontiert, erkannte RWE die Forderung der Städtischen nun Werke an. Stefan Welsch, Vorstand des Kasseler Versorgers, unterstrich: „Wir werden nicht hinnehmen, dass Drücker im RWE- oder anderem Auftrag unseren guten Namen ausnutzen. Rechtswidriges Verhalten werden wir auch in Zukunft vor Gericht bringen. Egal wie groß der Wettbewerber ist.“

Die Städtischen Werke raten davon ab, an der Haustür Strom- und Gaslieferverträge zu unterzeichnen. Allein in Kassel seien knapp 400 Anbieter aktiv. Um einen verlässlichen Überblick zu gewinnen, solle der Verbraucher Zeit investieren.

Die Werke weisen auf das Widerrufsrecht der Lieferverträge hin. Grundsätzlich könne jeder, der ein Geschäft an der Haustür abgeschlossen hat, bis zu 14 Tage nach Eingang des Bestätigungsschreibens durch den neuen Lieferanten den Vertrag widerrufen.

Auch interessant

Kommentare