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Streit um Arbeitszeit: Pflegepersonal verklagt Diakonie-Kliniken Kassel

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Von: Christina Schröder

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Im OP Pflicht: Pfleger und Ärzte müssen eine weiße Dienstkleidung und eine grüne Bereichskleidung anlegen, bevor sie mit der Arbeit im OP beginnen. © Jan-Peter Kasper/dpa

Mehrere Dutzend Pfleger haben die Agaplesion Diakonie Kliniken Kassel (DKK) verklagt. Grund dafür ist ein Streit um die Arbeitszeit.

Ab wann beginnt sie? Mit Betreten des Gebäudes, dem Anlegen der Dienstkleidung oder erst, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit startet? Weil die Wege- und Umkleidezeiten der Mitarbeiter bereits seit Anfang 2017 nicht mehr bezahlt werden, haben die Mitarbeiter Klage eingereicht. 

Laut Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck beginne die Arbeitszeit jedoch mit dem Betreten des Gebäudes. Damit gehören die Zeiten, die das Pflegepersonal für das Anlegen der Dienstkleidung und die Wege zu den jeweiligen Bereichen der Klinik braucht, in die Arbeitszeit, erläutert Almut Weddig, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Allein Weddig vertritt 24 Mandanten, die die Bezahlung der Wege- und Umziehzeiten einklagen. Laut Angaben eines Mitarbeiters mache die Zahlung des Geldes etwa vier bis fünf Prozent des Gehaltes aus. Das sei ein Gesamtbetrag, gerechnet von Anfang 2017 bis heute, von durchschnittlich 1500 bis 2000 Euro. 

Alfred Karl Walter, seit 31. Januar 2018 Geschäftsführer der DKK, sagt, es sei unstrittig, dass es sich bei Umkleide- und Wegezeiten um Arbeitszeiten handelt. So sah es auch die neue Dienstvereinbarung aus dem Jahr 2016 vor, die im vergangenen Jahr aber wieder gekündigt worden war. Dagegen hatte die Mitarbeitervertretung Klage vorm Kirchengericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch kein Geschäftsführer gewesen, sagt Walter. Erst nachdem im September ein Urteil gefallen sei, habe die Geschäftsführung pauschale Entgelte von zwei Mal fünf Minuten am Tag anbieten können. Das werde aber wohl für unzureichend angesehen, da die meisten Mitarbeiter zweimal am Tag zehn Minuten Wege- und Umkleidezeit benötigen, sagt Weddig.

Der Fall eines Mitarbeiters

Jeden Morgen muss der Krankenpfleger Jens Müller (Name von der Redaktion geändert) pünktlich um 7 Uhr am OP-Tisch stehen. Zuvor muss er die vorgeschriebene Kleidung anlegen. Zunächst im Keller die weiße Dienstkleidung, im OP-Bereich dann die grüne Bereichskleidung. Hinzu kommt das Desinfizieren der Hände. „Dafür brauche ich neun Minuten, also 18 Minuten am Tag“, schildert er vor der 7. Kammer des Arbeitsgerichtes Kassel. Die Zeit habe er gemessen. Gezahlt werde ihm aber nur die Zeit ab der eigentlichen Tätigkeit im OP. Auch andere Pfleger sind betroffen.

Der Krankenhauskonzern Agaplesion habe seit 1986, also seit Jahrzehnten, für Wege und das Umkleiden eine Pauschale bezahlt, sagt die Kasseler Fachanwältin für Arbeitsrecht Almut Weddig. Diese Dienstvereinbarung wurde von der Mitarbeitervertretung (MAV) gekündigt, eine neue danach vereinbart. „Diese wiederum wurde zwei Tage später von der Geschäftsführung gekündigt“, sagt Weddig. Die gekündigte Dienstvereinbarung sei zum 30. November 2016 ausgelaufen, der Dezember 2016 wurde den Mitarbeitern noch bezahlt. „Seit dem 1. Januar 2017 wurde die Zahlung des Geldes jedoch verweigert.“

Dieses Video ist ein Inhalt der Videoplattform Glomex und wurde nicht von der HNA erstellt.

Hilfe für Mitarbeiter

Auch die Mitarbeitervertretung bemühe sich seit zwei Jahren um den Abschluss einer für alle geltenden Dienstvereinbarung, sagt Weddig. Da dies bisher keine Früchte trage, unterstützt die MAV die einzelnen Mitarbeiter dabei, Ansprüche geltend zu machen. Jeder Mitarbeiter müsse selbst die Geschäftsführung anschreiben und die Zahlung fordern.

„Die Verhandlungen kamen nicht in Gang, Schreiben und Vorschläge der MAV wurden gar nicht oder erst nach Monaten beantwortet. Trotz Einbezug des Kirchengerichts“, sagt Weddig. „Die Forderungsschreiben der Mitarbeiter wurden gar nicht beantwortet.“

Weitere Mahnschreiben der Mitarbeiter im Juni 2018 seien ebenfalls unbeantwortet geblieben. Weddig vermutet, dass die Geschäftsführung nicht reagiert, damit die vertraglichen Ausschlussfristen verstreichen und die Mitarbeiter gar keine Zahlung mehr fordern können. „Viele Mitarbeiter trauen sich nicht, den Arbeitgeber zu verklagen, da sie befristete Verträge haben oder noch in Ausbildung sind“, sagt Weddig. Erst nach den ersten Klagen und festgesetzten Gerichtsterminen habe die Geschäftsführung wieder reagiert und der MAV vorgeschlagen, zweimal fünf Minuten pro Tag Wege- und Ankleidezeit zu zahlen.

„Die Bezahlung ist nicht vertragsgerecht. Die Wertschätzung für Mitarbeiter liegt bei null“, sagt eine Mitarbeiterin, die ebenfalls klagt.

Die Mitarbeiter und Weddig fordern, dass die Arbeitszeit ab Betreten des Gebäudes bezahlt wird, wie es in den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie aufgeführt ist.

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Keine Einigung bislang

Alfred Karl Walter, seit Anfang Januar Geschäftsführer der DKK, sagt: „Es ist unstrittig, dass Wege- und Umkleidezeiten Arbeitszeiten sind.“ Man habe versucht, neue Vereinbarungen mit der MAV zu treffen. Bis September dieses Jahres habe er allerdings nicht handeln dürfen, da die MAV noch vor seiner Zeit als Geschäftsführer Klage vorm Kirchengericht eingereicht hatte. In einem schwebenden Gerichtsverfahren seien ihm die Hände gebunden gewesen, er verstehe, dass das unverständlich für die Mitarbeiter war. Man habe sie aber in einem Mitarbeiterforum, das viermal im Jahr stattfindet, darüber informiert.

Erst mit dem Urteil im September 2018 habe man der MAV das Angebot mit den pauschalen Entgelten von zweimal fünf Minuten am Tag machen können. „Das ist der aktuelle Verhandlungsstand.“

Die Wege- und Umkleidezeiten müsse pauschalisiert werden, erklärt Walter. Bei der Berechnung richte man sich nicht nach dem langsamsten Mitarbeiter, aber auch nicht nach dem schnellsten. So seien die fünf Minuten pro Weg berechnet worden. Walter hofft auf eine baldige Vereinbarung mit der MAV.

Beide Parteien konnten sich bislang nicht einigen. Ein Kammertermin für Februar 2019 wurde angesetzt.

Bundesarbeitsgericht: Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Die Zeit des An- und Ablegens von auffälliger Dienstkleidung im Betrieb des Arbeitsgebers zählt zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit und ist vom Arbeitgeber zu vergüten. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 25. April 2018 (5 AZR 245/17). 

Geklagt hatte eine Frau, die im Geldbearbeitungszentrum in einer Abteilung in der obersten Etage tätig ist. Ihre Dienstkleidung besteht aus Sicherheitsschuhen und einem schwarzen Poloshirt mit dem Firmenlogo in gelber Schrift auf der Vorder- und Rückseite. Wenn sie sich im Betrieb umzog, suchte sie die Umkleideräume im Untergeschoss auf und legte dort ihre Dienstkleidung an. Erst danach stempelte sie die Uhr, die sich vor der Abteilung befand. 

Die Klägerin verlangte die Vergütung für Umkleidezeiten. Das BAG entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Vergütung hat. In der Begründung heißt es: „Bei den von der Klägerin benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB.“

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