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Überholverbot: Fünf Situationen, in denen das Überholen auch ohne Schild verboten ist

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Von: Sebastian Oppenheimer

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Es gibt einige Verkehrssituationen, in denen das Überholen verboten ist – nicht in jedem Fall ist dann auch ein entsprechendes Schild nötig.

Riskante Überholmanöver zählen zu den häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr. Nicht selten kommt es bei den Beteiligten dadurch zu schweren Verletzungen oder gar zu Todesfällen. Vorsichtiges Fahren und gute Regelkenntnis sind daher wichtig. Fünf Beispiele, bei denen man keinesfalls zur Vorbeifahrt ansetzen sollte, auch wenn kein „Überholverbot“-Schild aufgestellt ist.

An Fußgängerüberwegen: Egal ob Zebrastreifen oder Ampel – an Fußgängerüberwegen ist das Überholen immer verboten. Das gilt ab dem typischen blauen Zeichen mit weißem Dreieck und schwarzem Personensymbol oder wird alternativ durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen angezeigt. Wer das ignoriert und erwischt wird, zahlt mindestens 80 Euro, bei Gefährdung 100 Euro. Kommt es zu einem Unfall, steigt der Betrag auf 120 Euro. Zudem wird jeweils ein Punkt im Flensburger Zentralregister eingetragen.

Überholverbot auch ohne Schild: Vorsicht bei Bussen mit aktiviertem Warnblinker

Wenn Bus oder Straßenbahn den Warnblinker aktivieren: Sobald der Fahrer der ÖPNV-Verkehrsmittel während der Fahrt die Warnblinker aktiviert, ist das Überholen verboten. Das mögliche Bußgeld beträgt 70 Euro. Stehen Bus oder Bahn an der Haltestelle, ist das langsame Passieren erlaubt – mit möglichst großem Abstand und maximal mit Schrittgeschwindigkeit. Das gilt auch für den Gegenverkehr, solange dieser nicht auf einer baulich getrennten Spur unterwegs ist. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Verwarngeld von 15 Euro rechnen.

Ein Zug an einem Bahnübergang
An Bahnübergängen ist das Überholen verboten – auch ohne ein extra Schild. (Symbolbild) © imagebroker/Imago

An einem Bahnübergang: Wo Autos und Schienenfahrzeuge aufeinandertreffen, ist immer besondere Vorsicht geboten. An beschrankten wie unbeschrankten Bahnübergängen gilt daher ein Überholverbot – ab dem typischen dreieckigen Schild mit dem schwarzen Zug, das in vielen Fällen mit einer dreistreifigen Bake kombiniert ist. Die Zeichen können bereits rund 240 Meter vor dem Übergang aufgestellt sein. Aufgehoben ist das Überholverbot erst nach Überfahren der Kreuzung. Bei Zuwiderhandlung drohen 70 Euro Bußgeld, bei unklarer Verkehrslage sogar 150 Euro. Zudem wird jeweils ein Punkt fällig.

Überholverbot auch ohne Schild: Aufs Tempo achten

Wenn der zu Überholende Höchstgeschwindigkeit fährt: Überholen muss man möglichst zügig – das heißt mit einem deutlich höheren Tempo als der Vordermann, den man hinter sich lassen will. Der Unterschied sollte mindestens rund 30 Prozent betragen, so eine Faustregel. Allerdings darf dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. In der Stadt ist sinnvolles Überholen daher kaum möglich: will man an einem 40 km/h fahrenden Auto vorbei, dauert das mit Tempo 50 rund 21 Sekunden und benötigt fast 300 Meter Strecke – zumindest, wenn man immer den korrekten Sicherheitsabstand einhalten will.

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Überholverbot auch ohne Schild: Auch bei Kreuzungen ist Vorsicht geboten

Auf einer unübersichtlichen Kreuzung: Generell ist es nicht ausdrücklich verboten, vor oder auf einer Straßenkreuzung zu überholen, solange Schilder oder Fahrbahnmarkierungen nichts anderes vorgeben. In der Praxis dürfte regelkonformes Überholen dort aber kaum möglich sein, gerade bei höherem Verkehrsaufkommen. An Kreuzungen wie überall anders im Straßenverkehr muss der Überholende sicherstellen, dass die Verkehrslage eindeutig ist und man die gesamte Überholstrecke überschauen kann, um eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Ist das während des Überholvorgangs nicht der Fall, werden je nach Schwere des Vergehens Bußgelder zwischen 20 und 300 Euro fällig. Zusätzlich können bis zu zwei Punkte in Flensburg oder sogar ein einmonatiges Fahrverbot drohen. (Holger Holzer/SP-X)

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