Arbeitsvertrag per Mail kündigen: Ist das rechtlich gültig?
Für die Kündigung von Arbeitsverträgen gelten strenge Regeln – auch was die Form betrifft. Ist beispielsweise eine Kündigung per E-Mail zulässig?
Kündigungen* gehören zu den Dingen im Arbeitsleben, bei denen sich niemand Schlampereien erlauben kann. Der Gesetzgeber sieht dafür strenge Richtlinien vor, sei es für den Kündigungszeitpunkt oder auch die Form. Doch gerade bei letzterem fühlen sich viele unsicher: Muss ich die Kündigung als Brief verschicken – oder reicht auch eine E-Mail?
Kündigungen müssen in Schriftform erfolgen – E-Mail zählt nicht dazu
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat diesen Fall ganz klar festgelegt. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsvertrags immer in Schriftform erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das heißt also: Kündigungen, die per E-Mail, Fax, E-Postbrief, SMS, WhatsApp oder ähnlichem erfolgen, sind unwirksam. Auch eine mündliche Kündigung ist rechtlich nicht erlaubt. Dies gilt übrigens sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Schriftformerfordernis kann auch nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Das selbe gilt für sogenannte „Turbo-“ oder „Sprinterklauseln“ in Aufhebungsverträgen.
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Kündigung nur mit eigenhändiger Unterschrift gültig

Doch Vorsicht: Selbst wenn die Schriftform bei der Kündigung beachtet wird, ist diese nur wirksam, wenn das Kündigungsschreiben auch handschriftlich unterschrieben wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Zwar ist rechtlich auch ein „notariell beglaubigtes Handzeichen“ statt einer Unterschrift erlaubt, doch in der Praxis dürfte dies kaum eine Rolle spielen. Die Unterschrift auf dem Dokument muss übrigens nicht lesbar sein. Namenskürzel oder Initialen (das sogennante „paraphieren“) reichen laut Rechtsexperten dagegen nicht aus.
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Was passiert, wenn die Schriftformfehlt?
Gut zu wissen: Wenn eine Kündigung per E-Mail oder einer anderen, nicht erlaubten Form eingeht, können Arbeitnehmer die Kündigung auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Kündigungsklagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich anfechten. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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Quelle: BGB, Haufe.de