Arbeitsverträge: Arbeitgeber müssen mehr Informationen geben – andernfalls droht ein Bußgeld
Eine EU-Richtlinie sorgt dafür, dass Arbeitgeber mehr Informationen zur Verfügung stellen müssen als bisher. Die Änderungen treten ab 01. August in Kraft.
Was muss der Arbeitgeber eigentlich preisgeben und was nicht? Das ist in Gesetzen geregelt – in Deutschland fällt dies unter das Nachweisgesetz (NachwG). Aufgrund einer Änderung einer EU-Richtlinie musste der Gesetzgeber das Nachweisgesetz anpassen. Das bedeutet vor allem Arbeit für den Arbeitgeber und mehr Informationen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Industrie- und Handelskammer Regensburg hat die Änderungen zusammengetragen.

Nachweisgesetz: Umsetzungsfrist läuft aus – Änderungen wurden Ende Juni im Bundestag verabschiedet
Im Nachweisgesetz (NachwG) sind unter anderem die Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber verankert. Darin war bisher vor allem festgehalten, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt binnen eines Monats folgende Unterlagen schriftlich erhalten müssen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei Befristung: Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Bezeichnung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Fristen für die Kündigung
- Hinweise auf Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen)
Nachweisgesetz geändert: Arbeitgeber müssen Neuregelungen bei Arbeitsverträgen umsetzen
Seit dem 01. August müssen weitere Punkte erfüllt werden, diese gehen aus dem Beschluss der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hervor. Alle Punkte müssen schriftlich festgehalten werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Falls entsprechend: freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
- Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes sowie Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien o. Ä. und deren Fälligkeit und Art der Auszahlung
- Vereinbarte Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten; bei Schichtarbeit: Voraussetzungen, Rhythmus und Schichtsystem
- Sofern vereinbart: Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Versorgung zusagt; wenn der Versorgungsträger zu diesen Informationen verpflichtet ist, entfällt dieser Punkt
- Einzuhaltendes Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigung
Nachweisgesetz geändert: Neue Regelungen gelten bei Neueinstellungen ab dem 01. August
Diese Neuerungen gelten seit dem 01. August bei Neueinstellungen. Des Weiteren ist neu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag folgende Informationen zustehen: Namen und Anschrift der Vertragsparteien, die Arbeitszeiten und das Arbeitsentgelt inklusive der Zusammensetzung. Alle weiteren Informationen müssen innerhalb von sieben Tage folgen. Alle, die vor dem 01. August eingestellt worden sind, können die Informationen ebenfalls von dem Arbeitgeber verlangen. Dafür ist eine Schriftform nötig, der Arbeitgeber hat hier ebenfalls sieben Tage Zeit, die Informationen zusammenzutragen.
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Nachweisgesetz 2022: Diese Informationen bekommen Sie zukünftig innerhalb eines Monats
Der Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb eines Monats folgende Informationen zur Verfügung stellen: Hintergründe über Pflichtfortbildungen, den Urlaub, das Kündigungsverfahren, Kollektivvereinbarungen und die betriebliche Altersversorgung. Sollten sich wesentliche Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis verändern, dann müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung davon benachrichtigt worden sein. Änderungen in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Gesetzesänderungen müssen nicht schriftlich angezeigt werden – hier bleibt alles wie gehabt. Neu ist allerdings eine Bußgeldauflage, die bei Verstößen auf den Arbeitgeber zukommen kann. Diese kann bis zu 2.000 Euro hoch sein.
Kritik am neuen Nachweisgesetz: Schriftform bleibt – ein digitaler Nachweis zählt nicht
Das Gesetz wird kritisiert: Vor allem geht es bei der Kritik darum, dass eine Schriftform vorgeschrieben ist und eine digitale Lösung nicht möglich ist. Laut Haufe belaste dies kleine und mittelständische Unternehmen. Es sei nicht einzusehen, dass in dieser digitalen Zeit noch Archive für handschriftlich unterzeichnete Verträge bereitgestellt werden müssen. In anderen europäischen Ländern sei dies nicht der Fall.