dann allerdings in abgeschmälerter Form“, kommt Daniel Konczwald, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Rentenberater, in dem Bericht zu Wort.
Auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege zählen demnach zur Grundrente – genauso wie Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden dem Bericht zufolge dagegen die Jahre, in denen freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und solche, in denen man Erwerbsminderungsrente bezogen habe.
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Welche Voraussetzungen gibt es noch? Das Einkommen muss über das gesamte Berufsleben im Durchschnitt mindestens 30 Prozent und darf höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben, wie es in dem Bericht weiter heißt. „Für das Jahr 2020 heißt das zum Beispiel: Mindestens 1.013 Euro und maximal 2.703 Euro brutto im Monat“, erklärt Konczwald laut dpa.
Liege das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens über 80 Prozent des Verdienstes, der als Bundesdurchschnitt für die jeweiligen Berufsjahre ermittelt wird, könne die Grundrente nicht gezahlt werden, berichtet dpa. Ebenso würden Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt.
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Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind dem Bericht zufolge die Entgeltpunkte, die wegen der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Für höchstens 35 Jahre werde der erworbene Rentenanspruch verdoppelt, allerdings gegebenenfalls begrenzt auf 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes.
Am Ende werde der so errechnete Zuschlag pauschal um 12,5 Prozent gemindert, so die Deutsche Rentenversicherung laut dpa. „Der durchschnittliche Zuschlag liegt bei 75 Euro“, schätzt der Experte demnach. Maximal sei ein Zuschlag von 420 Euro möglich. Weiter heißt es in dem Bericht: Erziele man neben der Rente noch Einkommen, müsse man sich Abzüge gefallen lassen.
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Wer die Voraussetzungen für die Grundrente erfüllt, genieße zudem Freibeträge bei der Grundsicherung und beim Wohngeld, heißt es weiter in dem Bericht. Diese sollen demnach jeweils mindestens 100 und maximal 216 Euro betragen. „Damit stellen wir in allen Fällen sicher, dass den langjährigen Versicherten monatlich mehr zur Verfügung steht, als der aktuelle Grundsicherungsbedarf“, kommt ein Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales darin zu Wort. Der Experte Daniel Konczwald stellt laut dpa außerdem fest: „Grundsätzlich liegt das Einkommensniveau mit Grundrente etwa zehn Prozent über dem der Grundsicherung.“
Die Neuregelung tritt laut dpa Anfang 2021 in Kraft. Die Auszahlung der ersten Grundrentenzuschläge kann demnach frühestens Mitte 2021 erfolgen. Beträge, auf die bereits ab Januar 2021 ein Anspruch bestehe, würden dann nachgezahlt. Ein Antrag auf Grundrente müsse nicht gestellt werden. (ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
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