Google darf pikante Mosley-Bilder nicht anzeigen

Hamburg - Google darf Bilder einer Sexparty des Ex-Motorsportbosses Max Mosley in Deutschland nicht mehr anzeigen - vorerst. Der Suchdienst kündigte Berufung gegen das Gerichtsurteil an.
Der Suchmaschinenbetreiber Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von Ex-Motorsportboss Max Mosley nicht weiter verbreiten. Das Hamburger Landgericht urteilte am Freitag, Google dürfe die Fotos aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten nicht mehr in Suchergebnisse auf Google.de aufnehmen. Falls Google die Bilder dennoch anzeigt, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro pro Einzelfall.
Die Fotos verletzten Mosley schwer in seiner Intimsphäre, sagte die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer. Google befürchtet eine Verpflichtung zur Überwachung von Inhalten.
Der Konzern sprach von einem „beunruhigenden Signal“ und kündigte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg an. Die Hansestadt ist der Unternehmenssitz von Google Deutschland. Nach Darstellung des Landgerichts war der Zivilprozess in Deutschland juristisches Neuland.
In Frankreich hatte Mosley im November ein ähnliches Urteil erstritten: Das Zivilgericht in Paris entschied, dass der US-Konzern neun Aufnahmen, die aus dem Video stammen, herausfiltern und sperren muss. Google geht auch hier gegen die Entscheidung des Gerichts vor. Dem Hamburger Urteil zufolge dürfen vier der zehn beanstandeten Fotos weiter in den Suchergebnissen auftauchen.
Die Hamburger Pressekammer äußerte sich nicht dazu, wie Google das Urteil technisch umsetzen soll. Bei früheren Verhandlungsterminen hatte Käfer etwa eine Filtersoftware ins Spiel gebracht. Google wehrt sich dagegen und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine“.
„Es könnte dazu führen, dass Internetanbieter zur Überwachung auch kleinster Bestandteile von Inhalten, die sie für ihre Nutzer übertragen oder speichern, verpflichtet werden“, erklärte Google-Sprecher Kay Oberbeck. Nach Ansicht des Unternehmens widerspricht das europäischer Gesetzgebung. Oberbeck betonten, die Entscheidung beziehe sich nur auf eine Person und spezifische Inhalte.
Mosley-Anwältin: "Meilenstein" - Google spricht von Zensur
Mosleys Anwältin Tanja Irion dagegen bezeichnete das Urteil als „Meilenstein für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet.“ Es betreffe Aufnahmen, die von diversen europäischen Gerichten für rechtswidrig erklärt worden seien. Die Entscheidung werde nicht zu einer Zensur des Internets führen, meinte sie. „Herr Mosley würde sich freuen, wenn dieses Urteil auch anderen dabei hilft, den großen und nachhaltigen Schaden einzuschränken, der dadurch entsteht, dass Suchmaschinen Zugriff auf rechtswidrige Aufnahmen vermitteln.“
Der Brite hat bisher Betreiber von Websites einzeln abgemahnt, damit die Bilder nicht mehr zugänglich sind. Über die Google-Suchmaschine seien die Fotos aber immer wieder neu verbreitet worden, sagte die Richterin.
Nach Ansicht des Gerichts sind die umstrittenen Bilder „ohne Sprachkenntnisse oder weitere Textberichterstattung aus sich heraus verständlich“. In diesem besonderen Fall sei es nicht vorstellbar, dass die Fotos in irgendeinem Kontext zulässig veröffentlicht werden könnten, erklärte Käfer. Ausnahmsweise werde ihre Verbreitung daher allgemein untersagt - das Verbot werde nicht, wie bei ähnlichen Verfahren üblich, auf einen bestimmten Kontext oder einen bestimmten Link beschränkt. Google hatte unter anderem argumentiert, die Bilder könnten in manchen Zusammenhängen legitim sein.
Das Gericht geht von einer sogenannten Störerhaftung aus. Juristisch gesehen ist Google kein Täter, sondern als Verbreiter der Bilder lediglich „Störer“ - Google stellt die Bilder ja nicht selbst ins Internet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen in einem solchen Fall nur haftet, wenn es zumutbare Prüfpflichten verletzt. Dies sei hier der Fall, sagte Richterin Käfer: Google habe trotz Mosleys Hinweisen kein Bemühen gezeigt, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern, etwa durch eine Filterung der Suchergebnisse.
Der Umfang der Prüfpflichten hänge von der Schwere der Rechtsverletzung ab, betonte die Richterin. Bei sechs Fotos gebe es einen „besonders schwerwiegenden Intimsphärenverstoß“. Bei vier weiteren Bildern, die Mosley ebenfalls beanstandet hatte, konnte das Gericht einen solchen schwerwiegenden Verstoß nicht erkennen - sie dürfen also weiter verbreitet werden.
dpa