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Bundesgerichtshof bestätigt lebenslange Haft für Amokfahrer von Volkmarsen

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Von: Elmar Schulten

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Außenansicht des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Revisionsverfahren über die Amokfahrt von Volkmarsen entschieden. © dpa

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Kassel gegen den Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend für rechtskräftig erklärt. Allerdings muss über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung neu verhandelt werden.

Volkmarsen/Karlsruhe – Ausgerechnet am Freitag vor dem Rosenmontagsfestzug, der nach der Tat vom Februar 2020 und Corona-Pause nun erstmals wieder stattfinden kann, hat der Bundesgerichtshof den Revisionsbeschluss veröffentlicht, der bereits am 10. November 2022 gefasst wurde. Damit werden in Volkmarsen viele ungute Erinnerungen geweckt.

Die Revision des Angeklagten wurde vom vierten Senat des Bundesgerichtshofs, der für Verkehrsstrafsachen zuständig ist, ganz überwiegend verworfen. Damit bleibt die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 88 tateinheitlichen Fällen und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr bestehen.

Sicherungsverwahrung für Amokfahrer von Volkmarsen nicht ausreichend begründet

Die Strafkammer des Landgerichts Kassel hatte darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Diese Ankündigung einer späteren Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aufgehoben.

In der Begründung, die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes nachzulesen ist, heißt es, dass der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung vom Landgericht in Kassel nicht ausreichend begründet worden sei. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld reiche dazu nicht aus.

Lebenslange Haft bestätigt

Die Tatsache, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Auch die Prognose der Kasseler Strafkammer, die Neigung des Angeklagten zu straffälligem Verhalten werde durch seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum gefördert, halte der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Schließlich habe der Angeklagte mehrere Tage vor der Tat seinen Alkoholkonsum eingestellt.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof diesen Aspekt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit aber im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig. (Elmar Schulten)

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