„Wir befürworten die fortbestehende Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen. Zunächst einmal gehören die in unserem Hause lebenden Senioren zu einer Risikogruppe und sind daher besonders schützenswert“, sagt Ribana Klabunde, Leiterin des Alten- und Pflegeheims „Haus am Nordwall“ in Korbach. Des Weiteren wolle man auch für die Mitarbeiter bestmögliche Sicherheit bieten – zum eigenen Schutz wie Vermeidung einer Virusverbreitung in der Einrichtung.
„Solange das Infektionsgeschehen diese Ausmaße hat und die Infektionszahlen so hoch sind, hoffen wir, dass sowohl die Verpflichtung zum Tragen einer Maske wie auch die Vorlage eines negativen Testergebnisses bestehen bleiben“, fügt Ribana Klabunde hinzu.
Im Haus am Nordwall gebe es nach wie vor von Montag bis Freitag sowie am Wochenende feste Testzeiten, die es Besuchern ermöglichten, den Antigen-Schnelltest bequem vor Ort durchzuführen. Die aktuellen Besuchs- und Testzeiten stünden auf der Homepage.
In Bussen und Bahnen gilt die Maskenpflicht in Hessen auch nach dem 2. April weiterhin. „Bei der Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch das Land Hessen und den Bund gibt es keine Spielräume für die Verkehrsverbünde. Sie haben die Vorgaben umzusetzen. Dies gilt auch für die Basismaßnahmen.“ Dies betonte Sabine Herms, Pressesprecherin des Nordhessischen Verkehrsverbundes (NVV).
Im aktuellen Fall habe die Landesregierung mitgeteilt, dass die Maskenpflicht weiterhin im Öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr gelte. Bisher gebe es die Vorgabe, „im ÖPNV medizinische Masken zu tragen, FFP2-Masken werden empfohlen“. Behelfsmasken, Schals oder Tücher seien unzulässig.
Müssen Masken im Bus oder Zug nur noch auf dem Weg zum Sitzplatz getragen werden, dort dann aber nicht mehr? Sabine Herms sagt dazu: „Bisher sind uns keine Abweichungen von der bisherigen Anwendung bekannt.“
Zur Kontrolle der Vorgabe sagte die NVV-Sprecherin: „Wir werden die bewährte Praxis in gleichem Umfang mit einem externen Sicherheitsdienstleister fortsetzen.“
Folgendes gilt in Hessen ab 2. April und vorerst bis 29. April:
Maskenpflicht:
- in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten)
.- in Alten-/Pflegeheimen
- bei Pflege- und Rettungsdiensten
.- in Bussen und Bahnen
- in Sammelunterkünften wie Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Testpflichten:
- für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
- Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene und aus sozialethischen Gründen möglich
- Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden.
- In Schulen werden Lehrer und Schüler weiter dreimal wöchentlich getestet.