Abgesetzte Göttinger Baumamts-Mitarbeiterin darf nicht zurück

Eine ehemalige Führungskraft der Göttinger Bauverwaltung hat vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eine weitere gerichtliche Niederlage erlitten.
Göttingen/Lüneburg – In der Verwaltungsspitze der Stadt Göttingen dürfte man durchatmen. Grund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Eine ehemalige Führungskraft der Göttinger Bauverwaltung hat dort eine weitere gerichtliche Niederlage erlitten. Die kann nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Die studierte Architektin wollte die Stadt Göttingen mit einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten, sie in ein Auswahlverfahren für einen Leitungsposten einzubeziehen, den man ihr zuvor entzogen hatte. Die Stadt hatte das abgelehnt, weil gegen sie ein Disziplinarverfahren läuft.
Abgesetzte Göttinger Baumamts-Mitarbeiterin darf nicht zurück
Also stellte sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Göttingen abwies. Die Mitarbeiterin legte dagegen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) ein – und bekam erneut eine Abfuhr: Nach Ansicht des Senats liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Disziplinarverfahren missbräuchlich und willkürlich eingeleitet wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ 5 ME 128/22).
Der Fall ist vor allem deshalb ungewöhnlich, weil die Mitarbeiterin den mit A 15 bewerteten Leitungsposten, um den sie sich bewerben wollte, bereits innegehabt hatte. Sie war zum 1. April 2021 aus Potsdam zur Stadt Göttingen gewechselt. Dort wurde sie zur Städtischen Bauoberrätin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt.
Nach der Erprobungsphase hätte sie zur Städtischen Direktorin (A 15) befördert werden sollen, aber die Stadt machte einen Rückzieher: Statt ihr die bereits vorbereitete Ernennungsurkunde auszuhändigen, entzog man ihr im März 2022 die Leitung des Fachbereichs „Gebäude“ wieder und setzte sie auf einen mit A 14 bewerteten Posten in einem anderen Fachbereich um. Zwei Tage später schrieb die Stadt die vakant gewordene Leitungsstelle neu aus. Die Mitarbeiterin bewarb sich erneut.
Disziplinarverfahren eingeleitet
Im Juli 2022 leitete die Stadt ein Disziplinarverfahren gegen die Mitarbeiterin ein. Diese sei hinreichend verdächtig, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie Dienstpflichten verletzt habe. Auch warf man ihr vor, dass sich durch „an den Tag gelegte Nichtleistung“ Bauprojekte verzögert und verteuert hätten.
Eines der Bauprojekte, das unter ihre Zuständigkeit fiel, war die Sanierung der Stadthalle. Die Stadt führte noch weitere Gründe an. So sei die Mitarbeiterin drei Wochen lang dem Dienst ferngeblieben, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Nächste Instanz
Im August 2022 wurde der Bauamtsmitarbeiterin mitgeteilt, dass sie aufgrund des Disziplinarverfahrens von dem Auswahlverfahren für ihre frühere Stelle ausgenommen sei. Daraufhin zog sie vor das Verwaltungsgericht - ohne Erfolg: Nach Ansicht der Richter lassen die Disziplinarermittlungen den Schluss zu, dass „Zweifel an der persönlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt“ bestünden. Die Antragstellerin habe daher keinen Anspruch darauf, an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen zu können. Dann ging es in die nächste Instanz.
Die Mitarbeiterin warf der Stadt vor, das Disziplinarverfahren willkürlich eingeleitet zu haben, um die erneute Besetzung der Stelle mit ihr zu verhindern. Sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt oder „schlichtweg unrichtig“, es lägen keine Beweise vor. Die Stadt versuche, sie durch neue Anschuldigungen, Behauptungen und Vorlage angeblicher Beweise zu schädigen und habe datenschutzrechtlich relevante Informationen an die Presse weitergegeben, woraus sich eine „Hetzkampagne“ entwickelt habe. (Heidi Niemann)