Wann kommen Kinderbonus, Einmalzahlung und Heizkostenzuschuss?
Einmalzahlungen, Kinderbonus und Heizkostenzuschuss sollen Bürgerinnen und Bürger in der Krise entlasten. Die diversen Zuschläge in der Übersicht.
Göttingen – Ende Mai 2022 verkündete der Bundestag das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz. Bereits zuvor ist das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen. Mit diesen Gesetzen werden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Leistungen der Familienkasse, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen, eine Reihe von Entlastungen ausgezahlt.
Aber ab wann können betroffene Bürgerinnen und Bürger mit der finanziellen Unterstützung rechnen? Das beantwortet die Agentur für Arbeit Göttingen nun in einer Übersicht. Ein wichtiger Punkt bei den Einmalzahlungen und Sofortzuschlägen: In der Regel müssen die beziehenden Personen nicht selber aktiv werden.
Einmalzahlungen, Kinderbonus und Heizkostenzuschuss: Mit diesen Zuschlägen können Bürger rechnen

Die Auszahlungen laufen automatisch über die jeweils zuständigen Ämter.
„Die Auszahlungen laufen automatisch über die jeweils zuständigen Ämter“, erklärt Christine Gudd, Pressesprecherin der Agentur für Arbeit Göttingen. Verschiedene Angebote im Überblick:
- Sofortzuschlag für Kinder: Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 pro Kind erbracht. Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages. Hier steigt der Höchstbetrag auf 229 Euro pro Kind und Monat. Familien, die die genannten Leistungen bereits beantragt haben oder diese erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst.
- Kinderbonus 2022: Der geplante Kinderbonus als Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Familien in Höhe von 100 Euro soll aktuell ebenfalls im Juli ausgezahlt werden. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden, die Auszahlung erfolgt automatisch. Wichtig: Aus der Ukraine Geflüchtete müssen seit dem 1. Juni bei einer Antragstellung auf Kindergeld keinen Nachweis einer Arbeit vorlegen.
- Einmalzahlung in der Grundsicherung: Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder 2 (Regelbedarf für volljährige Partner) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leistungen werden vom Amt bewilligt und es wird ein eigener Bescheid für die Einmalzahlung erstellt. Ein gesonderter Antrag beim Jobcenter muss nicht gestellt werden.
- Einmalzahlung für Energiekosten im ALG I: Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten Personen, die im Juli für mindestens einen Tag Anspruch auf ALG I haben. Ausgenommen sind Personen, die als sogenannte „Aufstocker“ im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
- Heizkostenzuschuss: Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig 230 Euro. Er wird von Amts wegen geleistet. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2022. Anspruch haben Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, die außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und an vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter teilnehmen.
Informationen zu den detaillierten Voraussetzungen für die jeweiligen Auszahlungen finden Sie hier. (mzi)
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