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Landgerichtsbezirk Göttingen verteilt 340 000 Euro an mildtätige Einrichtungen

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Von: Thomas Kopietz

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Gebäude Amtsgericht und Landgericht Göttingen: Eingangsschild am Haupteingang.
Gebäude Amtsgericht und Landgericht Göttingen: Eingangsschild am Haupteingang. © Thomas Kopietz

Des Einen Leid ist des anderen Freud: So lassen sich Geldauflagen in Gerichtverfahren zusammenfassen. 340 000 Euro verteilte der Landgerichtsbezirk Göttingen 2022.

Göttingen – Geldauflagen in Gerichtsverfahren für Schuldige sind teils schmerzhafte Strafen für die Betroffenen. Aber sie haben auf jeden Fall eine positive Wirkung: Das so eingenommene Geld in einem Jahr schütten die Gerichte an mildtätige Einrichtungen und soziale Initiativen aus. Die Gerichte des Landgerichtsbezirks Göttingen haben so 2022 insgesamt 339 546,95 Euro (Vorjahr 306 798,40 Euro) an gemeinnützige Einrichtungen zugewiesen, wie das Landgericht Göttingen mitteilt.

Dabei handelte es sich stets um Geldauflagen, die im Rahmen von Strafverfahren zugewiesen worden sind, und zwar vom Landgericht Göttingen sowie von den Amtsgerichten Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Herzberg, Northeim und Osterode am Harz.

Nicht enthalten in den genannten Zuweisungsbeträgen sind die von der Staatsanwaltschaft Göttingen zugewiesenen Geldauflagen in Verfahren, die nicht zu Gericht gelangt sind. Außerdem zählt zu den Geldauflagen nicht Bußgeld, das im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängt worden ist.

93 Empfänger profitieren vom Geld

Das Geld ging 2022 an insgesamt 93 Empfänger, die größtenteils in der hiesigen Region verortet sind.

Die Zuweisungsempfänger sind regelmäßig in einer vom Oberlandesgericht Oldenburg aufgestellten Liste der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren verzeichnet.

Das Geld der Gerichte aus der Region Göttingen floss in Einrichtungen in folgenden Bereichen:

Einrichtungen der Straffälligen- und Bewährungshilfe: 10 530 Euro (Vorjahr: 33 330 Euro); Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe: 20 770 Euro (2021: 33 900 Euro); Hilfe für Gesundheitsgeschädigte und Menschen mit Behinderungen: 10 350 Euro (Vorjahr: 20 660 Euro); Hilfe für Suchtgefährdete: 5670 Euro (2021: 17 450); Allgemeines Sozialwesen: 110 220 Euro (Vorjahr: 19 060 Euro); Einrichtungen für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit: 12 030 Euro (Vorjahr 13 325 Euro); Natur- und Umweltschutz: 4 000 Euro (2021: 10 150 Euro); Sonstige (auch kirchliche Organisationen): 171 360 Euro (Vorjahr: 158 925 Euro)

2021 waren es noch 306 800 Euro

Die Höhe der jährlich zugewiesenen Geldauflagen unterliegt teils erheblichen Schwankungen, wie das Landgericht mitteilt. In den Jahren zuvor beliefen sich die Zuweisungen an gemeinnützige Einrichtungen wie folgt: 2021: 306 800 Euro, 2020: 255 900 Euro, 2019: 225 600 Euro, 2018: 266 400 Euro, 2017: 260 500 Euro.  (tko)

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