Polizeiinspektor kann kein Beamter auf Lebenszeit werden

Ein Polizist will Beamter werden. Seine Leistungen sollen nicht ausgereicht haben. Er klagt und verliert.
Göttingen – Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer sich während der Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Klage eines Polizeiinspektors gegen die Polizeidirektion Göttingen abgewiesen.
Seine Klage richtete sich gegen die Entlassung aus der dem Beamtenverhältnis nach Ablauf der Probezeit.
Gericht: Zweifel an Leistungsfähigkeit und Loyalität
Laut Gericht hat er keinen Anspruch darauf, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, weil sowohl an seiner Leistungsfähigkeit als auch an seiner Loyalität Zweifel bestünden.
Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lasse sich aber nur dann gegenüber der Allgemeinheit verantworten, wenn die sichere Erwartung bestehe, dass er die nötige Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweise und dem angestrebten Amt in physischer, psychischer und persönlicher Hinsicht gewachsen sein werde (Aktenzeichen 3 A 230/19).
Kläger war in Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden
Der Kläger war zunächst im Oktober 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt und in den Polizeivollzugsdienst des Landes eingestellt worden. Später wurde festgestellt, dass er aus gesundheitlichen Gründen polizeivollzugsdienstunfähig ist.
Dann wechselte er in die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ und absolvierte den Verwaltungslehrgang. Nachdem er im April 2018 die Laufbahnprüfung mit der Note 8,75 (befriedigend) bestanden hatte, wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiinspektor ernannt.
Der Kläger war während seiner Probezeit zunächst in der Wirtschaftsverwaltung einer Polizeiinspektion tätig. Während seines Einsatzes – später auch im Sachbereich Haushalt – erkrankte er mehrfach und länger.
Beurteilung kam kurz vor Ablauf der mehrfach verlängerten Probezeit
Kurz vor Ablauf der mehrfach verlängerten Probezeit erfolgte seine Beurteilung. Im Gesamturteil wurde er mit „D“ („Die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt“) bewertet, bei einzelnen Leistungsmerkmalen wie Arbeitserfolg, Initiative, Selbständigkeit, Engagement und Kooperation wurde er dagegen zwischen „D“ und „E“ („Die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt“) eingestuft. Der Kläger zog gegen diese Beurteilung vor Gericht – ohne Erfolg. Das Gericht erkannte weder weder formelle noch materielle Mängel.
2019 wurde der Mann von der Polizeidirektion entlassen
Im September 2019 entließ die Polizeidirektion den Mann nach vorheriger Anhörung zum Jahresende aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Man habe begründete Zweifel daran, dass er den Anforderungen des Aufgabengebiets seiner Laufbahn gewachsen sei.
Auch diesmal wehrte sich der Kläger vor Gericht, wieder ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, da er sich in der Probezeit nicht bewährt habe, befand das Gericht. Es sei ihm nicht gelungen, den Anforderungen eines Dienstpostens der gehobenen allgemeinen Verwaltungslaufbahn gerecht zu werden.
Mann soll Kollegen verunglimpft haben
So sei er beispielsweise den vielfachen Hinweisen seiner Vorgesetzten darauf, was er besser machen könne, nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und nötigen Selbstkritik nachgekommen. Außerdem habe der Kläger in einem Gespräch über seine Wiedereingliederung verschiedene Kolleginnen und Kollegen verunglimpft, indem er ihnen mangelnde Dienstauffassung und Dienstvergehen vorgeworfen habe – und dies nicht, weil er seinen Dienstherrn auf Missstände habe aufmerksam machen wollen.