Geklagt hatte ehemals Tatverdächtiger, der sich damit gegen die Anordnung der Polizeidirektion wehrte, ihn einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Das Gericht gab der Klage statt: Es gebe nicht genug Anhaltspunkte dafür, dass der 29-Jährige zukünftig wiederdurch Drogendelikte straffällig werde (Aktenzeichen 1 A 140/20).
Im April 2020 durchsuchten Fahnder der Polizei in Göttingen mehrere Wohnungen in der Uni-Stadt. Die Bewohner standen im Verdacht, Drogen an Minderjährige verkauft zu haben.
Der 29-Jährige stand damals in Verdacht, innerhalb der Gruppe als sogenannter „Läufer“ tätig gewesen zu sein und Drogen an minderjährige Abnehmer verkauft zu haben. Die Polizei hatte auch seine Wohnung durchsucht und dort ein GrammMarihuana und Rauchutensilien sowie eine Machete und eine Schreckschusswaffe gefunden.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren später ein, weil es sich nur um eine geringfügige Menge gehandelt habe. Außerdem bestehe kein hinreichender Tatverdacht, dass er an dem Drogenhandel beteiligt gewesen sei.
Während des laufenden Ermittlungsverfahrens hatte die Polizeidirektion den 29-Jährigen per Bescheid dazu aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Dabei sollten unter anderem seine Fingerabdrücke genommen und Porträtfotos angefertigt werden.
Die Polizeibehörde begründete die Anordnung damit, dass der 29-Jährige wieder straffällig werden könnte. Die kriminalistische Erfahrung zeige, dass bei derartigen Drogendelikten eine Wiederholungsgefahrbestehe.
Der Kläger habe außerdem keine Aussage in dem Ermittlungsverfahren gemacht, dies zeuge von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein. Außerdem habe eine Zeugin diverse Merkmale des Mannes beschrieben, der damals in einem Fall die Drogen verkauft hatte. Die Personenbeschreibung treffe auf den Kläger zu.
Richterin Stefanie Killinger verwies darauf, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nur dann notwendig und damit rechtmäßig sei, wenn die Gefahr bestehe, dass jemand erneut straffällig werde. Aktuell lägen hierfür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Der Kläger habe zwar zur „Clique“ des damaligen Hauptbeschuldigten gehört und wahrscheinlich auch selbst „ordentlich konsumiert“.
Es sei aber unklar geblieben, in welchem Ausmaß er an dem Drogenhandel beteiligt gewesen sei. Außerdem habe es weder in der Zeit davor noch danach weitere Verfahren gegen ihn gegeben. (Heidi Niemann)