Gerichtstreit um Kanal: Dichtigkeitsprüfung muss geduldet werden

In Göttingen klagte ein Grundstückseigentümer wegen einer Dichtigkeitsprüfung im Rahmen von Kanalsanierungsarbeiten. Das Gericht lehnte die Klage ab.
Göttingen – Grundstückseigentümer müssen es dulden, dass im Rahmen von Kanalsanierungsprojekten die Dichtheit ihrer Grundstücksentwässerungsanlage überprüft wird. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Das Gericht wies damit die Klage eines Grundstücksbesitzers gegen die Stadt Göttingen ab. Die Göttinger Entsorgungsbetriebe hatten den Kläger 2019 in einem Bescheid dazu aufgefordert, eine Dichtheitsprüfung an seiner Schmutzwassergrundleitung zu dulden. Die Prüfung sollte auf Kosten der Entsorgungsbetriebe stattfinden.
Gericht: Verfügung ist rechtmäßig
Der Kläger war dazu aber nicht bereit und zog vor Gericht - allerdings ohne Erfolg: Die Verfügung sei rechtmäßig, befand das Gericht (Aktenzeichen 3 A 86/20).
Der Anlass für die Überprüfung liegt bereits viele Jahre zurück. 2007 waren in dem betreffenden Wohngebiet massive Schäden in der Kanalisation zutage getreten. Die damalige Stadtentwässerung (heute Göttinger Entsorgungsbetriebe) initiierten daraufhin ein Kanalsanierungsprojekt, das den Grundstücksbesitzern bei einer Informationsveranstaltung vorgestellt wurde.
Untersuchung mit Kamerafahrt
2008 wurde die Schmutzwassergrundleitung auf dem Grundstück des Klägers mittels Kamerabefahrung untersucht. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt, so fanden sich eingewachsene Wurzeln, verfestigte Ablagerungen und einzelne Risse.
Die Entsorgungsbetriebe erließen im September 2019 eine Verfügung gegen den Kläger. Darin wurde dem Grundstücksbesitzer auferlegt, die Dichtheitsprüfung an seiner Schmutzwassergrundleitung zu dulden.
Androhung eines Zwangsgeldes
Die Prüfung sei erforderlich, weil Dichtheitsmängel bei hohem Grundwasserstand zu einer Belastung der Abwasserreinigungsanlage durch Fremdwasser führen könnten. Das Grundstück liege in einem Gebiet mit Fremdwassereintritt. Sollte der Kläger der Duldungsverpflichtung nicht nachkommen, wurde ihm ein Zwangsgeld von 300 Euro angedroht.
Das Gericht wies seine Klage indes ab und verwies auf die Abwassersatzung. Dort ist festgelegt, dass Eigentümer bei Sanierungsarbeiten die notwendigen Untersuchungen zu dulden haben. (Heidi Niemann)
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