Traufhöhen müssen eingehalten werden
Verwaltungsgericht weist Klage von Immobiliengesellschaft gegen Stadt Göttingen ab
Die festgelegten Traufhöhen für Gebäude im Göttinger Kiesseekarree sind nicht zu beanstanden. Bauherren haben keinen Anspruch darauf, die Höchstgrenze erheblich zu überschreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Die Kammer wies die Klage einer Immobiliengesellschaft gegen die Stadt Göttingen ab. Die Klägerin wollte eine bauordnungsrechtliche Abweichung für den Bau eines Mehrfamilienhauses erreichen. Die Richter verwiesen darauf, dass die Stadt in ständiger Praxis Abweichungen von 0,50 Metern zulasse. Die begehrte Überschreitung der Traufhöhe um insgesamt 1,26 Meter sei mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen jedoch nicht vereinbar (Aktenzeichen 2 A 129/16).
Der Bebauungsplan für das Gebiet im Süden der Stadt sieht eine Höhengliederung vor. Auf dem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück der Klägerin darf höchstens zweigeschossig gebaut werden. Die örtliche Bauvorschrift sieht zudem vor, dass bei zweigeschossigen Gebäuden die Traufhöhe höchstens 6,50 Meter betragen darf.
Die Klägerin hatte 2013 eine Überschreitung der festgelegten Traufhöhe um 0,50 Meter beantragt, die ihr die Stadt gestattete. 2014 zeigte sie dann ihr Vorhaben zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten als genehmigungsfreie Baumaßnahme an. In den Planungsunterlagen wurde die zulässige Traufhöhe von 7 Metern zugrunde gelegt.
Als die Stadt erfuhr, dass das Kellergeschoss höher errichtet wurde, als in den Planungen angegeben, verfügte sie einen Baustopp und ordnete ein Zwangsgeld von 9000 Euro an. Eine Vermessung des Rohbaus ergab eine Traufhöhe von 7,76 Metern.
Die Klägerin beantragte eine Abweichung von der Bauvorschrift für eine Traufhöhe von nun 7,60 Metern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Die Situation sei auf eine von der Klägerin selbst zu verantwortende Abweichung von den Bauvorlagen bei der Realisierung des Objekts zurückzuführen.
Nach Ansicht der Kammer ist die Festsetzung der Traufhöhen nicht zu beanstanden, weil ihr ein städtebauliches und baugestalterisches Konzept zugrunde liege. Die Stadt habe damit einen Rahmen für die gleichmäßige Entwicklung des Ortsbildes gesetzt.
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Grund: Die Klägerin hatte auch beanstandet, dass dem Zitiergebot nicht genügt worden sei. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es einer grundsätzlichen Klärung, ob das Zitiergebot verlangt, die Ermächtigungsgrundlage nicht nur mit dem Paragraphen, sondern auch mit Absatz, Satz und Nummer zu bezeichnen. (pid)
Rubriklistenbild: © Bernd Schlegel