Fehlende Masernimpfung: Bußgelder gegen Einrichtung drohen bei Nichtmeldung

Laut der Stadt Kassel haben viele Einrichtungen bisher keine Meldung über nicht geimpfte Mitarbeiter abgegeben. Sollte sich das bestätigen, droht den Einrichtungsleitungen ein Bußgeld.
Kassel – Das Gesundheitsamt Region Kassel ist durch das bundesweit gültige Masernschutzgesetz angehalten, den Schutz gegen die Erkrankung zu überprüfen. Dies gilt laut Gesetz für Kinder, Kindertagespflegepersonal sowie für Personen, die in medizinischen oder Tagespflege-Einrichtungen arbeiten ebenso wie für Erzieher sowie für Lehrkräfte. Bisher wurden schon rund 2000 solcher Fälle in Stadt und Landkreis Kassel gemeldet. Allerdings hätten viele Einrichtungen keine Meldung abgegeben, heißt es in der Mitteilung der Stadt. Sollte sich das bestätigen, droht den Einrichtungsleitungen ein Bußgeld.
Wer muss sich laut Gesetz schützen?
Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ ist seit März 2020 in Kraft. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule einen Masernschutz vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss ein Nachweis über die Masern-Impfung erfolgen. Dies gilt auch für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten wie Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber sowie Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.
Welcher Schutz wird empfohlen?
In der Regel besteht ein ausreichender Masernschutz durch die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Masern-Impfung, die für eine lebenslange Immunität sorgt.
Wie muss man den Nachweis erbringen?
Der Nachweis über den Schutz gegen Masern kann sowohl durch den Impfausweis, durch das gelbe Kinderuntersuchungsheft als auch durch ein ärztliches Attest bei wissentlich durchgemachter Infektion erfolgen.
Bei wem muss der Nachweis vorgelegt werden?
In der Regel ist dieser Nachweis gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Die ist dann verpflichtet, dem Gesundheitsamt die nicht geschützten Personen zu melden. Das Formular dazu ist auf kassel.de/masern online gestellt. Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden oder tätig waren, mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 in ihrer Einrichtung vorlegen. Personen, die ihren Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt haben oder deren Nachweis möglicherweise zweifelhaft oder nicht richtig erschien, mussten dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Was passiert, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen seit dem 1. März 2020 weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Ausnahmen gelten beispielsweise für Kinder, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Kinder dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. Die Impfpflicht besteht jedoch weiter. Dabei zu berücksichtigen ist, dass außerschulische Aktivitäten (also nicht-verpflichtende Angebote wie beispielsweise Hort und etwaige Nachmittagsbetreuungen und Arbeitsgruppen), die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Regelunterricht stehen, nicht wahrgenommen werden dürfen.
Was macht das Gesundheitsamt mit der Meldung nicht-geschützter Personen?
Mit Ablauf der Frist am 31. Juli 2022 hat das Gesundheitsamt begonnen, die Personen anzuschreiben, die wegen eines fehlenden Masernschutznachweises gemeldet wurden. Als Reaktion auf ein erstes Informationsschreiben hat fast die Hälfte der bisher über 2000 Gemeldeten dem Gesundheitsamt Region Kassel einen entsprechenden Nachweis vorgelegt. „Wir gehen derzeit davon aus, dass nicht wenige Einrichtungsleitungen ihrer Pflicht zum Überprüfen der Nachweise nicht beziehungsweise nicht ausreichend nachgekommen sind. Sollte im Rahmen einer Begehung oder sonstigen Überprüfung festgestellt werden, dass Personen nicht gemeldet wurden, wird ein Bußgeld gegen die Einrichtungsleitung verhängt. Dies wollen wir auf alle Fälle vermeiden und appellieren daher nochmals an die Einrichtungen der gesetzlichen Meldepflicht bitte nachzukommen“, so Regine Bresler, Leiterin des Gesundheitsamtes.
Wann verhängt die Stadt Geldbußen?
Ordnungswidrigkeiten in Form von Geldbußen erhalten Einrichtungen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind. Personen, die trotz Aufforderung ihrer Pflicht zum Vorlegen eines Nachweises beim Gesundheitsamt nicht nachgekommen sind. Außerdem kann das Gesundheitsamt Betretungs- und Tätigkeitsverbote beziehungsweise -einschränkungen aussprechen, um Ansteckungsrisiken zu minimieren. „Das Gesundheitsamt prüft bereits mehrere Hundert Fälle dahingehend“, bestätigt Gesundheitsdezernentin Nicole Maisch. Informationen zum Masernschutzgesetz sind bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter masernschutz.de zusammengestellt.
Wo können sich Betroffene impfen lassen?
Impfungen gegen Masern werden bis Freitag, 31. März, für alle Bürger auch im Impfzentrum der Stadt im früheren Ruruhaus in der Oberen Königsstraße angeboten. Die Impfung ist hier von Donnerstag bis Samstag von 10 bis 18 Uhr, auch ohne Termin, möglich.
Weitere Informationen unter kassel.de/impfen