Debatten um Genehmigungen im Windpark Reinhardswald

Die Projektierer kritisieren den Zeitverzug wegen der Klagen – die Windräder im Windpark Reinhardswald gehen vermutlich erst im Jahr 2025 in den Betrieb.
Reinhardswald – Die Geschäftsführer der Windpark Reinhardswald GmbH und Co. KG, Ralf Paschold und Lars Rotzsche, können den Zeitverzug im Windpark Reinhardswald nicht nachvollziehen. Paschold sagt: „Wenn niemand geklagt hätte, würden die Windräder Ende dieses Jahres in Betrieb gehen.“ So wie es jetzt aussehe, sei das aber erst im Jahr 2025 der Fall.
Der Plan: Zuletzt seien an sieben von 18 Standorten – so wie es der VGH erlaubt hatte – die Stubben im künftigen Windpark Reinhardswald gerodet worden. „Die Wurzelstubben auf den restlichen Standorten ziehen wir im Mai.“ Laut Benjamin Renner, Sprecher des Verwaltungsgerichtshofs (VGH), müsse für diese restlichen Rodungen kein weiterer gerichtlicher Beschluss ergehen. Allerdings sei noch nicht der komplette Eilantrag hinsichtlich der Standorte erledigt. „Es sind zu den Standorten insgesamt noch drei Eilanträge anhängig, die zahlreiche Fragen jenseits der Rodung aufwerfen und über die der Senat noch zu entscheiden hat.“
Zu Pascholds und Rotzsches großem Bedauern sei es nun erneut zu Verzögerungen aufgrund der VGH-Entscheidung hinsichtlich der Zuwegungen gekommen. Obwohl die Rechtsauffassungen bezüglich der Baugenehmigung seitens des Landkreises unterschiedlich gewesen seien, wolle man diese nun auf den Weg bringen und dem Verwaltungsgerichtshof zudem deutlich machen, dass überall die sinnvollste und eingriffsärmste Variante gewählt worden sei.

Windpark Reinhardswald: Renner schildert Sichtweise des VGH
Renner schildert die Sichtweise des VGH dazu: „Die Problematik für den 9. Senat bestand darin, dass die von der Vorhabenträgerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen die drei Varianten nicht ausreichend beschrieben haben, sodass auch der Senat keine Einschätzung zu der Frage abgeben konnte, welche Eingriffe jeweils nötig würden.“
Außerdem positioniert er sich zu dem Vorwurf, keinen zeitnahen richterlichen Hinweis hinsichtlich der notwendigen Baugenehmigung seitens des Landkreises gegeben zu haben: Richterliche Hinweise in einem anhängigen Verfahren seien grundsätzlich nur geboten, um die Verfahrensbeteiligten vor einer Überraschungsentscheidung zu bewahren.
Eine solche Sachlage sei hier nicht gegeben gewesen, betont Renner. Beides sehen die Geschäftsführer der GmbH ganz anders. Die Varianten für die Zuwegungen zum Beispiel seien längst im Genehmigungsverfahren hinreichend beschrieben worden. Dennoch trage man nun erneut anschauliche Zahlen zusammen, um dem VGH die Lage zu verdeutlichen. (Daria Neu)