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Streit um Tickets nach Saunaschließung in Melsungen

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Von: Kerim Eskalen

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Keine Entschädigung: Marianne Ansorg bleibt bisher auf ihren Saunatickets sitzen. Eine Erstattung der Kosten ist bisher nicht in Sicht.
Keine Entschädigung: Marianne Ansorg bleibt bisher auf ihren Saunatickets sitzen. Eine Erstattung der Kosten ist bisher nicht in Sicht. © Tasja Steinfeld

Unverständnis und Frust bei Marianne Ansorg aus Melsungen: Ohne Ankündigung und Mitteilungen hat das Medizinische Gesundheitszentrum Melsungen die Sauna im Melsunger Hallenbad im vergangenen Jahr geschlossen.

Melsungen – Die 77-jährige Seniorin und einige ihrer Freundinnen besitzen jedoch noch mehrere gekaufte Saunatickets, die sie nun zum Saunieren nicht länger nutzen können.

Statt einer finanziellen Entschädigung seien der Melsungerin nach mehrfachem Hin und Her Ausweichangebote zur Verfügung gestellt worden. Diese kommen für sie jedoch nicht infrage: „Jahrelang habe ich die Sauna besucht“, sagt Ansorg.

Saunabesuch unter Corona-Regelungen nicht möglich

Nur während der Corona-Pandemie war ihr es nicht möglich, da die Saunen im Zuge der Corona-Bestimmungen geschlossen wurden. Zwar wurden einige durch die Corona-Lockerungen begrenzt geöffnet, jedoch nicht die Damensauna, in die sie zu gehen pflegte. Zudem habe sie Angst vor der Ansteckungsgefahr gehabt. Ein Besuch sei ihr von da an nicht möglich gewesen.

Wir haben mit der Verbraucherzentrale Hessen darüber gesprochen, welche Rechte ein Kunde in solchen Situationen hat und zu was Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind.

Verbraucherzentrale Hessen: „Ticketkosten müssen zurückerstattet werden“

Für Peter Lassek, Rechtsanwalt von der Verbraucherzentrale Hessen ist der Sachverhalt in solchen Situationen klar: „Solange der Saunabesuch aufgrund einer Betriebsschließung nicht möglich ist, kann die vereinbarte Leistung wie die Einlösung der Saunatickets faktisch nicht erbracht werden“, sagt er.

Die Ausweichmöglichkeiten, die von dem Unternehmen dem Kunden in diesem Fall zur Verfügung gestellt werden, wie zum Beispiel der Besuch einer Sauna in einer anderen Stadt oder andere Leistungen wie Massagen, entsprächen nicht der vereinbarten Leistung.

Im Falle von Marianne Ansorg bedeute dies, dass die bezahlte Leistung seitens des Unternehmens nicht erbracht wurde. Zudem bestehe in solchen Fällen die Pflicht des Unternehmens, dass die Leistungen, die mit dem Kauf vereinbart wurden, auch an dem vereinbarten Leistungsort erbracht werden müssen.

Da dies hierbei nicht möglich sei, bestehe für jeden Kunden ein Anspruch auf Erstattung des in den Tickets verkörperten Geldes. „Juristen sprechen hier von der Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung“, sagt Lassek. Das bedeutet, dass die Leistung vom Unternehmen nicht erbracht werden kann. Damit entfalle gleichzeitig auf der Käuferseite der Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. In diesem Fall beträfe dies die gekauften Saunatickets von Marianne Ansorg.

„Der Unternehmer kann kein Geld verlangen und muss es zurückerstatten“, sagt Lassek.

Keine Einigung

Für Marianne Ansorg und ihre Freundinnen bleibe die Situation äußerst unbefriedigend. Nach derzeitigem Stand wolle man ihr seitens des Unternehmens das Geld nicht zurückerstatten.

Dabei bestehe die Melsungerin darauf, die Ticketkosten von 120 Euro, 12 Tickets à zehn Euro, vom Gesundheitszentrum zurückzuerhalten.

Einziger Lichtblick: Zwar wollte das Gesundheitszentrum auf HNA-Anfrage keine Stellung beziehen, jedoch möchten die Verantwortlichen sich zeitnah mit der Kundin in Verbindung setzen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.
(Kerim Eskalen)

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