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Landkreis Northeim: Ab 16. März Arbeitsverbot für Ungeimpfte

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Von: Kathrin Plikat

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Altenheim, Pflegeheim, Senioren, Corona, Hersfeld, Rotenburg, SymbolfotoFoto: Tom Weller/dpa-Bildfunk
Nicht nur in Altenheimen gilt ab Mitte März für Mitarbeiter, auch in Technik und Verwaltung, eine Impfpflicht (Symbolbild). © Tom Weller/dpa/Symbolbild

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die der Deutsche Bundestag jetzt beschlossen hat, müssen Mitarbeiter in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch im Landkreis Northeim bis zum 15. März vollständig gegen das Coronavirus geimpft sein. Darauf hat die Kreisverwaltung jetzt hingewiesen.

Northeim - Wer bis zu diesem Datum nicht geimpft ist, dürfe in den betroffenen Einrichtungen nicht mehr arbeiten. Zur Impfung verpflichtet seien Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter anderem in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Einrichtungen zur Pflege oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen.

Der Landkreis weist drauf hin, dass für alle Mitarbeiter in diesen Einrichtungen die Impfpflicht gelte – also auch für Beschäftigte in Verwaltung und Technik, für externe Dienstleister oder ehrenamtliche Mitarbeiter.

Und: Liege der Nachweis der Mitarbeiter für die Impfung bis zum 15. März nicht vor, sei der Arbeitgeber verpflichtet, das Gesundheitsamt des Landkreises darüber zu informieren. Von dort aus werde erneut ein Nachweis angefordert, so ein Sprecher der Kreisverwaltung. Wenn dann weiterhin kein Impfnachweis vorgelegt werde, müssten die ungeimpften Mitarbeiter mit einem Betretungs- sowie Tätigkeitsverbot rechnen. Außerdem könne der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

Ebenfalls genau kontrolliert werde die Echtheit der Impfzertifikate, so der Landkreis: „Bei Hinweisen auf Fälschung von Bescheinigungen werden diese Fälle an die Staatsanwaltschaft übergeben“, heißt es in der Pressemitteilung der Kreisverwaltung.

Sie weist auch darauf hin, dass im Landkreis Northeim ausreichend Impfkapazitäten zur Verfügung stünden, um zeitnah eine Immunisierung gegen Covid-19 zu erhalten. Eine vollständige Immunisierung, wie jetzt vom Gesetzgeber gefordert, bestehe aus zwei Impfungen, zwischen denen ein Abstand von mindestens vier Wochen liege.

14 Tage nach der zweiten Impfung bestehe eine Grundimmunität, damit gelte der Impfschutz zunächst als vollständig. Der Impfschutz müsse nach drei Monaten durch eine Booster-Impfung aufgefrischt werden. Von der Impfpflicht sei nur befreit, wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könne. Dazu müsse ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht habe insbesondere zum Ziel, die dort behandelten sowie betreuten Personen zu schützen, betont die Leiterin der Gesundheitsdienste des Landkreises Northeim, Dr. Regina Pabst.

„Es ist wichtig, dass gerade in diesen Bereichen möglichst wenig Infektionsgefahr durch das Personal ausgeht. Im Verlauf der Pandemie ist es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen durchaus vorgekommen, dass Infektionen vom Personal in die Einrichtungen – und damit zu den Patienten und Patientinnen sowie Bewohnern und Bewohnerinnen – getragen wurden.“

Der Landkreis hat aufgelistet, in welchen Bereichen Mitarbeiter zu einer Impfung gegen das Coronavirus verpflichtet sind:

- Krankenhäuser, einschließlich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen;

- Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen und Entbindungseinrichtungen;

- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen humanmedizinischer Heilberufe;

- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen vorgenommen werden;

- Rettungsdienste;

- Sozialpädiatrische Zentren und medizinische Behandlungszentren;

- Voll- oder teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auch Schulbegleitungen unterliegen der Impfpflicht, integrative Kindertageseinrichtungen nicht;

- Ambulante Pflegedienste und ambulante Pflegeeinrichtungen;

- Beförderungsdienste, die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen Personen befördern oder in der Mobilität fördern. (kat)

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