Der Landkreis hat aufgelistet, in welchen Bereichen Mitarbeiter zu einer Impfung gegen das Coronavirus verpflichtet sind:
- Krankenhäuser, einschließlich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen;
- Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen und Entbindungseinrichtungen;
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen humanmedizinischer Heilberufe;
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen vorgenommen werden;
- Rettungsdienste;
- Sozialpädiatrische Zentren und medizinische Behandlungszentren;
- Voll- oder teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auch Schulbegleitungen unterliegen der Impfpflicht, integrative Kindertageseinrichtungen nicht;
- Ambulante Pflegedienste und ambulante Pflegeeinrichtungen;
- Beförderungsdienste, die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen Personen befördern oder in der Mobilität fördern. (kat)