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Mord an 23-Jähriger in Hardegsen: Ex-Freund nimmt Urteil nicht hin

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daz123Blumen, kerzen und Beileidsbekundungen: In der Hardegser Stubenstraße gedenken Angehörige der ermordeten 23-Jährigen.
Nach der Blutttat war die Stelle, an der die 23-Jährige zusammegebrochen war, zum Gedenken an sie mit Blumen geschmückt.

Göttingen/ Hardegsen. Der gewaltsame Tod einer 23-jährigen Frau in Hardegsen (Kreis Northeim) wird demnächst auch noch den Bundesgerichtshof beschäftigen.

Die Verteidigung habe gegen das Mitte Oktober verhängte Urteil des Landgerichts Göttingen Revision eingelegt, teilte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag mit. 

Die Schwurgerichtskammer hatte den 30-jährigen Ex-Freund der Getöteten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Sie befand den Angeklagten für schuldig, die 23-Jährige im August vergangenen Jahres heimtückisch und mit „völlig überschießender Gewalt“ mit einem Klappmesser angegriffen und mit elf Messerstichen getötet zu haben. Er habe nicht hinnehmen wollen, dass die 23-Jährige sich von ihm getrennt hatte.     

Das Gericht hatte zudem im so genannten Adhäsionsverfahren entschieden, dass der Angeklagte 30.000 Euro an die Erbengemeinschaft zahlen muss. Ferner stellte die Kammer fest, dass der 30-Jährige verpflichtet sei, der Mutter der Getöteten ein Schmerzensgeld zu zahlen. 

Das Adhäsionsverfahren (von lateinisch adhaesio, das „Anhaften“) eröffnet Opfern von Straftaten die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche, die einem Strafprozess „anhaften“, direkt im Strafprozess geltend zu machen. Sie müssen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dann nicht in einem weiteren Verfahren vor einem Zivilgericht einklagen. Wird ein solcher Adhäsionsantrag gestellt, entscheidet das Gericht nicht nur über die Strafe für den Verurteilten, sondern auch über die Frage der zivilrechtlichen Ansprüche.     

In dem Prozess waren sowohl die Eltern als auch die drei Geschwister der Getöteten als Nebenkläger aufgetreten. Das Gericht entschied über fünf Adhäsionsanträge. Nach Auffassung der Kammer steht neben der Erbengemeinschaft zusätzlich auch der Mutter der Getöteten noch ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu. 

Sachverständigengutachten muss eingeholt werden

Wie hoch dieses Schmerzensgeld auszufallen hat, lasse sich derzeit noch nicht feststellen. Um das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigungen und körperlichen Auswirkungen abschätzen zu können, müsse zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.     

Das Gericht war mit seinem Urteil noch über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen. Diese hatte die Tat nicht als Mord, sondern als Totschlag bewertet und eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren gefordert. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert, weil nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Tat begangen habe. 

Der 30-Jährige, der rund zwei Stunden nach der Messerattacke festgenommen worden war, bestreitet die Tat. Das Gericht hielt seine Schuld jedoch aufgrund einer „dichten Indizienkette“ für erwiesen. Der Bundesgerichtshof muss nun darüber befinden, ob das Urteil Bestand hat.

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