Generell gelte: Die Maske soll zusätzlich zur Abstandsregel beim Eigen- und dem Schutz von Anderen helfen. Das Gesundheitsamt empfiehlt daher, dass Mitarbeiter, die nachweislich keine Maske tragen können, möglichst in Bereichen mit wenig Kundenkontakt oder mit anderen Sicherheitsmaßnahmen wie Plexiglasscheiben an der Kasse eingesetzt werden. Ein Corona-Schutzvisier sei dagegen ohne Maske in Hessen nicht zulässig und gaukele „ein falsches Sicherheitsgefühl vor, weil die Luft seitlich und unterhalb des Visiers ungehindert entweichen kann“, so Merle.
Die Maskenpflicht im Einzelhandel gilt unabhängig vom G-Status (genesen, geimpft oder getestet) sowohl für Kunden als auch Mitarbeiter. Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung ist der Inhaber des Geschäfts. Für Kunden gilt daher: Auch ein ärztliches Attest berechtigt nicht automatisch zum Zutritt, weil die Inhaber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen können.