Ausnahmen sind nur mit Zulassung der Unteren Wasserbehörde (des Landkreises) gestattet und können dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und außerdem der Wasserstand und der Abfluss sich bei Hochwasser nicht nachteilig verändern, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtig und „hochwasserangepasst“ vorgenommen werde, hieß es. fsd