In Neu-Eichenberg gab es einen Fall für den Hessischen Datenschutzbeauftragten

Mit einem Datenschutzvorfall in Neu-Eichenberg beschäftigte sich in den vergangenen Monaten der Hessische Datenschutzbeauftragte.
Neu-Eichenberg – Einen Datenschutzvorfall, der bis zur Prüfung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten ging, gab es bereits Anfang des Jahres, vor der Kommunalwahl in Neu-Eichenberg. Kürzlich hat der Datenschutzbeauftragte seine Arbeit an dem Fall beendet.
Was war passiert? Wie ein Betroffener, der namentlich nicht genannt werden möchte, berichtet, gab es Anfang des Jahres die Offenlage zum damals noch geplanten Sondergebiet Logistik. Corona-konform wurden diese auch auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht – inklusive der Stellungnahmen. Diese müssen allerdings anonymisiert werden. Und genau diese Anonymisierungen, so der Betroffene, ließen sich durch einen einfach aus dem Internet kostenlos herunterladbaren „pdf-Editor“ mit wenig Mühe entfernen. Im Selbstversuch in der Redaktion stellte sich heraus, dass in der ersten auf der Homepage vorhandenen Version überdeckte Daten in der Tat leicht sichtbar gemacht werden konnten.
Der Betroffene dazu: „Es wurde massiv geschlampt bei der Anonymisierung.“ Gerade bei Beiträgen von Minderjährigen sei dies besonders kritisch zu sehen. Zudem kritisiert er, dass auf einen Hinweis des eingeschalteten Hessischen Datenschutzbeauftragten nur die anmonierten Stellen anonymisiert wurden und nicht das gesamte Dokument noch einmal überprüft wurde. Außerdem seien die Betroffenen nicht unverzüglich informiert worden. Bekannt sei der Fall am 15. Februar geworden – am 22. März veröffentlichte die Gemeinde auf ihrer Internetseite eine „Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person“. Hier wäre, so der Betroffene, unverzüglich ein Brief mit einer Entschuldigung laut Datenschutzgrundverordnung geboten gewesen.
Kurz nach Bekanntwerden des Vorfalls bestätigte Bürgermeister Jens Wilhelm auf HNA-Nachfrage, dass es den Vorfall gegeben habe. Gemeinsam mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten sei dieser erläutert und unmittelbar behoben worden.
„Das weitere Vorgehen wurde eng mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt und umgesetzt. So auch die Information der Bürger über die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Neu-Eichenberg“, so Wilhelm. Weitere Auskünfte könne er wegen interner Verwaltungsabläufe nicht nennen.
Nachdem kürzlich der Fall durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten beendet wurde, sagte Wilhelm auf erneute Anfrage, dass es keine weitere Kontaktaufnahme seitens des Hessischen Datenschutzbeauftragten gab. Zudem sei durch den Beauftragten die Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Kassel über den Fall informiert worden.
Von dort habe es eine mündliche Rückfrage gegeben, die er umfassend beantwortet habe, so Wilhelm.
Das sagt der HBDI
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) prüft mögliche Datenschutzverstöße, wenn sie von Betroffenen gemeldet werden, erklärt HBDI-Pressesprecherin Maria Christina Rost. Dazu wird die verantwortliche Gemeinde zu einer Stellungnahme aufgefordert. „Durch die Stellungnahmen haben sich weitere Rückfragen und Klärungsbedarf ergeben. Dadurch dauert ein Verwaltungsverfahren unter Umständen eine Weile. Dazu kam, dass seitens des Beschwerdeführers weitere Nachweise gebracht wurden und die Beschwerde erweitert wurde“, so Rost.
Am Ende werde dann festgestellt, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt und Abhilfe geschaffen wurde. Danach werde der Beschwerdeführer informiert – auch über die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen. „Der HBDI prüft in angemessenem Umfang, ob der Verstoß behoben wurde“, so Rost. Der Verantwortliche müsse mitteilen, wenn der Verstoß behoben ist.
Eine Vor-Ort-Kontrolle finde nur statt, wenn es begründete Zweifel gebe. Bußgeld könne nicht gegen eine Gemeinde verhängt werden, aber sie könne verwarnt werden, die Verantwortlichen zu verpflichten, die von der Datenschutzverletzung Betroffenen zu informieren. Ist das mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sei statt einer persönlichen Benachrichtigung eine öffentliche Bekanntmachung möglich. (nde)