Nicht alle der 124 evangelischen Kirchengemeinden im Werra-Meißner-Kreis werden voraussichtlich eigenständig bleiben können. Wegen des Kandidatenmangels für die Vorstandswahlen droht einigen die Fusion.
Grund ist, dass sich in vier Gemeinden des Kirchenkreises Eschwege sowie in zwei Gemeinden im Kirchenkreis Witzenhausen nicht ausreichend Kandidaten für die anstehenden Kirchenvorstandswahlen am 22. September gefunden haben.
Dazu gehören im Kirchenkreis Eschwege die Kirchengemeinden Frieda (Meinhard), Friemen, Harmuthsachsen, Rodebach (alle Waldkappel) sowie die Kirchengemeinde Küchen (Hessisch Lichtenau). Im Kirchenkreis Witzenhausen haben sich in Hubenrode, das zum Kirchspiel Ermschwerd gehört, nicht genügend Kandidaten gefunden. Das Landeskirchenamt schreibt vor, dass jede Gemeinde mindestens sechs Vorstände haben muss – vier werden gewählt, zwei berufen. Die Frist zur Aufstellung der Kandidaten für die Wahl im September war am 30. Juni abgelaufen.
In Frieda wurde die Kirchenvorstandswahl bereits abgesagt. Laut Dekan Dr. Martin Arnold gibt es für die betroffenen Gemeinden zwei Möglichkeiten: Entweder es findet sich jetzt doch noch jemand, dann sind Nachwahlen einige Wochen nach dem eigentlichen Wahltermin möglich. „Wenn die Gemeinde aber die Mindestanforderungen nicht erfüllen kann, um ein eigenes Leitungsgremium zu bilden, muss sie mit einer anderen Kirchgemeinde fusionieren“, so der Dekan. „Fusionen sollen aber im Konsens stattfinden.“ Er will demnächst mit den betroffenen Kirchengemeinden, den bisherigen Vorständen und den Pfarrern Gespräche führen, wie es weitergeht. Positiv sieht Dekan Arnold, dass es in 75 Gemeinden Kandidaten gibt.
Für Hubenrode im Kirchenkreis Witzenhausen steht ebenfalls die Option einer Fusion im Raum. „Wir wollen aber noch einen zweiten Versuch machen, um ausreichend Kandidaten zu finden“, sagt Ulrike Laakmann, die Dekanin des Witzenhäuser Kirchenkreises.
Alle sechs Jahre wird gewählt
Jede Kirchengemeinde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Kirchenvorstand muss aus mindestens sechs und maximal 15 Personen bestehen. Die Mindestanzahl der Kirchenvorstände wurde von den Gemeinden selbst festgelegt und muss eingehalten werden. Gewählt wird alle sechs Jahre. Finden sich nicht ausreichend Kandidaten, bleibt der alte Kirchenvorstand solange im Amt bis ein neuer gewählt oder die Gemeinde mit einer anderen Gemeinde fusioniert ist.