Fitnessstudios im Lockdown haben kein Anrecht auf Mitgliedsbeiträge
Bei coronabedingten Schließungen von Fitnessstudios haben Kunden Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge. So das Urteil des Bundesgerichtshofs.
Hannover/Karlsruhe – Ohne Schweiß kein Preis: Betreiber von Fitnessstudios haben während einer coronabedingten vorübergehenden Schließung keinen Anspruch auf die Mitgliedsbeiträge ihrer Kundinnen und Kunden. Wurde der Mitgliedsvertrag in einem Fitnessstudio wegen der Schließung gekündigt, kann der Betreiber statt der fälligen Rückzahlung der Beiträge nicht einfach eine Gutschrift anbieten.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen XII ZR 64/21) am Mittwoch (04.05.2022) urteilte, haben die Kunden haben unter den gegebenen Umständen stets Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge. Grund für das Urteil ist eine vorangegangene Klage eines ehemaligen Fitnessstudio-Kunden.

BGH-Urteil: Mitglieder von Fitnessstudios müssen während coronabedingten Schließungen nicht zahlen
Im konkreten Fall hatte der aus Niedersachsen stammende Kläger mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Doch dann kam die Corona-Pandemie. Vom 16. März 2020 bis zum 4. Juni 2020 wurde das Fitnessstudio von den Behörden geschlossen.
Noch während der Schließung kündigte der Kläger den Mitgliedsvertrag zum 8. Dezember 2021. Er verlangte zudem die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge, die er für den Schließungszeitraum entrichtet hat. Monatlich entsprachen diese circa 30 Euro.
Gutschrift statt Rückzahlung seitens Fitnessstudio-Betreiber nicht rechtens
Der Fitnessstudio-Betreiber berief sich wegen der behördlichen Schließung auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Dies schließe eine Rückzahlung aus. Dem Kläger wurde für die entgangene Fitnesszeit eine „Gutschrift über Trainingszeit“ über das Kündigungsdatum hinaus angeboten. Dies lehnte der Kläger ab.
Gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios ist von entscheidender Bedeutung.
Der BGH urteilte, dass der Fitnessstudio-Betreiber die während der coronabedingten Schließung erhaltenen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen muss. Eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ habe nicht vorgelegen. Das Fitnessstudio habe seine Hauptleistungspflicht, die regelmäßige Nutzung des Fitnessstudios, nicht erfüllt.

Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege „in der regelmäßigen sportlichen Betätigung“ und der Erreichung von Fitnesszielen. Dies sei für die Kunden von „entscheidender Bedeutung“. Eine Verlängerung des Mitgliedsvertrages könne dies nicht ausgleichen. (mit Material von epd)
Die in Göttingen lebende Luisa Huss ist erfolgreich als Fitness-Influencerin aktiv. In den sozialen Netzwerken gibt Huss Fitness- und Ernährungstipps. Die Influencerin klagte 2021 erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof wegen Ausweisung von Online-Werbung.