Interview zur Patientenverfügung: Wille des Patienten zählt

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof muss über den Tod eines 32-jährigen Komapatienten in Frankreich entscheiden. Ein Interview zum Thema Patientenverfügungen.
Wir haben den Fall in Frankreich zum Anlass genommen, im Gespräch mit dem Vorsitzenden des Ethikkomitees der Uni-Medizin in Göttingen wichtige Fragen zu klären.
Herr Simon, in welcher Form sollte eine Patientenverfügung erstellt werden?
Prof. Alfred Simon: Rechtlich erforderlich ist nur die Schriftform. Dies bedeutet nicht, dass die Patientenverfügung selbst formuliert sein muss. Man kann auch eines der gängigen Formulare verwenden. Wichtig ist nur, dass die Patientenverfügung die eigenen Behandlungswünsche für künftige Situationen zum Ausdruck bringt und dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben ist.
Wird eine mündliche Aussage genauso schwer gewichtet?
Simon: Mündliche Aussagen sind als Behandlungswünsche bei der stellvertretenden Entscheidung des Patientenvertreters zu berücksichtigen. Sie können daher - wenn sie entsprechend konkret geäußert wurden - bei der Entscheidungsfindung genauso gewichtig sein wie eine Patientenverfügung.
Was passiert eigentlich, wenn der Bevollmächtigte der Verfügung widerspricht?
Simon: Der Bevollmächtigte hat die Aufgabe, den Willen des Patienten zu vertreten. Das heißt, er ist ebenso wie die Ärzte an die Patientenverfügung gebunden. Er kann und soll die Patientenverfügung mit Blick auf die konkrete Behandlungssituation im Sinne des Patienten interpretieren, er kann ihr aber nicht widersprechen - es sei denn, der Patient selbst hat die Patientenverfügung zuvor mündlich widerrufen.
Sollte man die Verfügung mit dem Hausarzt gemeinsam machen, um Ungenauigkeiten zu vermeiden?
Simon: Ja, das empfehle ich. Im Vorfeld kann man zum Beispiel im Internet Informationen zu dem Thema einholen. Wenn man sich dann dazu entscheidet, eine Patientenverfügung zu erstellen, würde ich immer dazu raten zum Hausarzt zu gehen, um sicherzugehen, dass man den Inhalt der Patientenverfügung richtig verstanden hat.
Es ist zudem sinnvoll, die Verfügung vom Arzt unterschreiben zu lassen, sodass das Krankenhaus, in dem der Patient später behandelt wird, einen Kontakt für mögliche Rückfragen zu dem Arzt hat.
Ist es ausreichend, die Verfügung einmal anzufertigen?
Simon: Rein rechtlich gesehen reicht es aus, weil die Verfügung kein Ablaufdatum hat - außer sie wird vom Patienten widerrufen, was jederzeit möglich ist. Wenn die Verfügung allerdings schon älter ist, können Zweifel aufkommen, ob die Verfügung noch aktuell ist. Daher würde ich vor allem für ältere Menschen empfehlen, die Verfügung jährlich zu aktualisieren. Oder man formuliert einen Hinweis, dass sich der Wille nicht geändert hat, auch wenn die Abfassung schon längere Zeit zurückliegt.
Wo sollte die Verfügung aufbewahrt werden?
Simon: In der Regel bewahrt man die Verfügung bei sich zu Hause auf. Eine Kopie sollte immer auch dem Bevollmächtigten gegeben werden. Außerdem sollte dieser auch darüber informiert werden, wo das Originaldokument liegt. Man sollte zusätzlich eine Hinweiskarte bei sich tragen, die angibt, dass man eine Patientenverfügung erstellt hat und dass man auch eine Vorsorgevollmacht hat.
Zur Person
Alfred Simon (48) unterstützt als Vorsitzender des Klinischen Ethikkomitees der Universitätsmedizin Göttingen Ärzte, Pflegende, Patienten und deren Angehörige in schwierigen Entscheidungssituationen. Der Österreicher hat Philosophie und Theologie studiert. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und lebt in Göttingen.
Informationen im Netz:
- Broschüre über Patientenverfügungen
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Von Miriam Linke