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Vor 50 Jahren: Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz verankert

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Bundesverfassungsgericht
Blick nach Karlsruhe: Die Richter und Richterinnen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Wer hier klagt, muss für das Verfahren normalerweise nichts zahlen. © Sebastian Gollnow/dpa Pool/dpa

Sie ist zwar ein Rechtsmittel, aber lange nicht so gewöhnlich wie eine Klage: die Verfassungsbeschwerde. Nun wird sie 50 Jahre alt.

Tausende Bürger schlagen jedes Jahr den Weg nach Karlsruhe ein, um eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Der Großteil der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - dem höchsten deutschen Gericht - beruht auf solchen Beschwerden. Im Grundgesetz ist diese Möglichkeit jetzt seit genau 50 Jahren verankert.

Dabei gab es die Verfassungsbeschwerde auch schon früher: Erstmals 1919 wurde sie in Bayern durch die Bamberger Verfassung eingeführt. Der Rechtsbehelf richtete sich damals gegen behördliche Einzelakte, nicht aber gegen Gesetze, wie es heute möglich ist.

Verfassungsbeschwerde seit 1969 im Grundgesetz

Seit dem 29. Januar 1969 ist die Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz in Artikel 93 festgeschrieben. Beschwerden können demnach von „jedermann“ mit der Behauptung erhoben werden, durch „die öffentliche Gewalt“ in einem der im Grundgesetz garantierten Rechte verletzt worden zu sein.

Bürger können sich so gegen Gerichtsurteile, Behördenentscheidungen oder Gesetze wenden. Geprüft wird dann, ob staatliches Handeln verfassungsgemäß war – und auch nur das. Wer sich beschwert, muss zudem selbst unmittelbar betroffen sein.

Das Bundesverfassungsgericht kann auf eine solche Beschwerde hin

Über Folgen entscheiden dann die Fachgerichte.

Alexander Thiele, Staatsrechtler an der Uni Göttingen, sagt gegenüber HNA.de*: „Das Spektrum der Themen ist gigantisch. Der gesamte Grundrechtsraum wird dabei vom Bundesverfassungsgericht abgesteckt.“ Oft würden hochpolitische Fragen, etwa zum gesellschaftlichen Zusammenleben, behandelt. „Diese Fragen werden immer neu verhandelt und die Urteile entstammen immer der Zeit, in der sie gefällt werden.“

Verfassungsbeschwerden sind die häufigste Verfahrensart beim Verfassungsgericht. Im Jahr 1951 gab es weniger als 500 Beschwerden. Der bisherige Rekord wurde 2013 mit 6477 Verfahren erreicht, 2017 waren es 5784. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden sind jedoch gering. Von 2013 bis 2017 lag der Anteil der erfolgreichen Verfahren jeweils unter zwei Prozent. Übrigens ist ein Verfahren vorm Bundesverfassungsgericht grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann eine Missbrauchsgebühr erhoben werden - wobei dies äußerst selten tatsächlich passiert.

Von Mona Linke und Gregory Dauber

*HNA.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks.

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